Expertenforum - Einmalige Überschreitung der Minijobgrenze bei Studierenden

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  • 01
    Einmalige Überschreitung der Minijobgrenze bei Studierenden

    Liebes Expertenteam,


    aufgrund einer sehr kurzfristigen Erhöhung des Entgeltes der Masterstudierenden, kommen diese leider über die Minijobgrenze und fallen auch teilweise aus der Familienversicherung.

    Wenn die monatlichen Stunden reduziert werden, bleiben sie in der Minijobgrenze.

    Aufgrund der Kurzfistigkeit, Osterfeiertage, Urlaub, Krankheit, etc. war es nicht jedem möglich pünktlich vor Gehaltszahlung zu reagieren. Jetzt kommen immer wieder Anfragen wegen der Stundenreduzierung, die meisten möchten die Stunden entsprechend reduzieren um unterhalb der Minijobgrenze zu bleiben. Es handelt sich lediglich um das April-Gehalt. Ist es möglich mit dem Mai-Gehalt diese einmonatige SV-Pflicht rückgängig zu machen und das Gehalt entsprechend rückgängig (für April) zu kürzen um in der Minijobgrenze zu bleiben, damit die Studierenden keine zusätzlichen Kosten haben?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Information.


    Viele Grüße

    Michaela K.

  • 02
    RE: Einmalige Überschreitung der Minijobgrenze bei Studierenden

    Hallo Michaela K.,
     
    ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende „Entgeltgrenze“ regelmäßig
    im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten wird, ist stets bei Beginn der
    Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B.
    Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts sowie Änderung der Geringfügigkeitsgrenze) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Sofern – wie in Ihrem Fall – eine einmonatige Versicherungspflicht eines Studierenden festgestellt wurde, ist eine rückgängige Korrektur nicht möglich.
     
    Um diese Problematik zukünftig zu umgehen, empfiehlt es sich, ein verstetigtes Entgelt an die Mitarbeitenden im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung zu zahlen.
     
    Mit einer solchen Vereinbarung unterliegt das ausschließlich ausgezahlte vertraglich geschuldete verstetigte Arbeitsentgelt der Beitragsplicht, unabhängig von der im Rahmen einer geringeren oder höheren Arbeitszeit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen für geringfügig Beschäftigte „müssen“ neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Arbeitszeitvereinbarung sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
     
    Weiterführende Informationen zu diesem Thema erhalten Sie u. a. in den „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 14. Dezember 2023 unter Punkt 2.2.1.3.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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