Expertenforum - Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

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  • 01
    Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Unser Mandant beschäftigt einen Mitarbeiter in der GbR (50 % gehören unserem Mandanten und 50 % seiner Ehefrau) sozialversicherungspflichtig. Zusätzlich möchte er den Mitarbeiter in einem weiteren ihm gehörenden Einzelunternehmen. als Minijobber beschäftigen. Handelt es sich hierbei um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so dass ein Minijob nicht möglich ist ?

  • 02
    RE: Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Hallo Kanzlei Zwicklbauer & Kollegen,
     
    übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat.
     
    Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitgeber ist hiernach der andere Partner des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages fordern kann, das heißt, zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht.
     
    Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist danach wesentlich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat. Das ist in der Regel derjenige, der Vertragspartei ist. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch vertragliche Abreden führt nicht zu einer „Verdopplung“ des Arbeitgebers.
     
    Arbeitgeber können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.
    Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft handelt.
     
    In den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung zu der von Ihnen angefragten Fallkonstellation keine konkrete Aussage getroffen. Insbesondere durch das zum 1.1.2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ - wonach klargestellt wurde, dass eine GbR als „ein Arbeitgeber“ anzusehen ist - kann nach unserem Verständnis in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden.
     
    Zur verbindlichen Klärung Ihres Sachverhaltes empfehlen wir die zuständige Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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