Expertenforum - eAU-Abfrage Pflicht

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  • 01
    eAU-Abfrage Pflicht

    Guten Tag, ist es eigentlich für den Arbeitgeber Pflicht, eine eAU-Abfrage zu erstellen, wenn man vom Mitarbeiter einen Papierausdruck der Krankmeldung vom Arzt erhalten hat ? Man hat ja dann die Daten vorliegen.

  • 02
    RE: eAU-Abfrage Pflicht

    Hallo ES,

    in den „Grundsätzen für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches (eAU - § 109 Abs. 1 SGB IV und 109a Abs. 2 SGB IV)“ des GKV-Spitzenverbandes ist geregelt, dass die Teilnahme am Datenaustausch eAU-Verfahren für alle Verfahrensbeteiligten seit dem 01.01.2024 verpflichtend ist.

    Sofern es aufgrund technischer Schwierigkeiten der Arztpraxis nicht möglich war, die seit dem 01.01.23 elektronisch zu übermittelnden AU-Daten an die Krankenkasse zu senden, stellt die Arztpraxis dem Patienten eine sogenannte „Störfallbescheinigung“ in Papierform zur Abgabe bei der Krankenkasse aus.
     
    Nach Erhalt dieser Papierbescheinigung digitalisiert die Krankenkasse die Daten und stellt die Arbeitsunfähigkeitszeiträume dem Arbeitgeber zum digitalen Abruf zur Verfügung, so dass eine elektronische Anfrage der Arbeitsunfähigkeitszeit möglich wäre. 
     
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Papierausdruck der Krankmeldung vom behandelnden Arzt vorlegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: eAU-Abfrage Pflicht

    Das beantwortertmeine Frage nur bedingt.


    Wenn ich eine Bescheinigung in Papierform bekommen habe, dann brauche ich die Abfrage theoretischerweise nicht mehr machen, weil ich ja den Papierausdruck habe. Das reicht mir im Prinzip als Nachweis.


    Muss ich zusätzlich dazu zwingend noch die Abfrage erstellen ? Oder kann man in diesem Fall darauf verzichten ?

     

  • 04
    RE: eAU-Abfrage Pflicht

    Hallo ES,
     
    wie wir Ihnen bereits in unserer ersten Antwort umfassend mitgeteilt haben, sind ALLE Beteiligten, die am „Datenaustausch eAU-Verfahren“ teilnehmen, seit Beginn dieses Jahres verpflichtet, die Abfrage der Arbeitsunfähigkeitszeiten - alternativlos - maschinell abzurufen. Dies gilt unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Form der Arbeitgeber bereits Kenntnis von der Krankmeldung seines Arbeitnehmers erhalten hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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