Expertenforum - Duales Studium mit Entgelt

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  • 01
    Duales Studium mit Entgelt

    Wir haben eine Studentin im dualen Studium (Vertrag über die Ausbildung im Rahmen der Praxiszeiten des dualen Studiums Bachelor zwischen private Hochschule, Arbeitgeber, und Studentin, Studiengebühren werden vom Arbeitgeber übernommen).

    Bisher erhielt die Studentin kein Entgelt, sie wurde mit dem Personengruppenschlüssel 102 angemeldet, es wurden nur die fiktive Einnahme von 1 % der Bezugsgröße für die RV und ALV verbeitragt. Die Studentin ist über die Eltern privat Krankenversichert.

    Jetzt soll sie monatlich 421,00 € erhalten.

    Meine Fragen:

    Wäre sie dann als Auszubildende abzurechnen (dann wäre Minijob nicht möglich, sie wäre Krankenversicherungspflichtig) oder als Studentin (wäre dann da der Minijob möglich, könnte sie ihre private KV behalten?)?

    Gibt es in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung die man SV-frei ausbezahlen könnte? Wenn ja, bis zu welchem Betrag?

     

  • 02
    RE: Duales Studium mit Entgelt

    Guten Tag,
     
    seit 1.1.2012 sind duale Studenten Auszubildenden gleichgestellt und versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für alle anderen Auszubildenden auch:
    • Duale Studenten sind auch bei einem Arbeitsentgelt bis 538 EUR nie als geringfügig Beschäftigte zu melden.
    • Für die Beitragsberechnung ist das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, in welcher Form sie gewährt werden oder ob sie beispielsweise als Studienbeihilfe oder Stipendium bezeichnet werden.
    • Beträgt das monatliche Entgelt nicht mehr als 325 EUR, trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag allein.
    • Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht.
     
    Für die Meldungen gilt: Die Teilnehmer des dualen Studiums sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als "Auszubildende ohne besondere Merkmale" zu melden. Wird allerdings die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten, ist der PGR 121 zu melden. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird.
     
    Nicht zum Arbeitsentgelt gehören die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
     
    Sofern in einzelnen Phasen des Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht der Studienteilnehmer als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgehend fort. In den Zeiten ohne Entgeltzahlung wird der Beitragsbemessung eine fiktive Einnahme in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber.
     
    In Ihrem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren. Diese Leistungen zählen nicht zum Entgelt des Auszubildenden. Hier ist lediglich die gezahlte Vergütung maßgebend. Die Zahlung einer SV-freien Aufwandsentschädigung ist nicht möglich, da sämtliche Zuwendungen im Rahmen der Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu werten sind. Es ist der Personengruppenschlüssel 102 und die Beitragsgruppe 1111 für Auszubildende zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Duales Studium mit Entgelt

    Vielen Dank für die schnelle Antwort, das war sehr hilfreich.

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