Expertenforum - Direktversicherung SV-pflicht nach Auszahlung

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  • 01
    Direktversicherung SV-pflicht nach Auszahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ab wann werden die Beiträge zur Sozialversicherung nach Auszahlung von der KV einbehalten, wenn man in Rente geht oder sofort nach Auszahlung?


    Der MA war immer freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert und hatte somit keinen Vorteil. Werden die Beiträge (DV) trotzdem noch 10 Jahre einbehalten?


    Wie ist der Fall, wenn jemand privat versichert war und die letzten Jahre freiwillig. Wird dann trotzdem die gesamte Auszahlungssumme auf 10 Jahre sv-pflichtig?


    Wenn ein Renter den vollen Beitrag in der gesetzlichen Rente zahlen muß, kommen die SV-Beiträge zur DV noch zusätzlich ?


    Sorry, für die vielen Fragen, aber immer mehr MA bekommen die DV jetzt ausbezahlt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Renate Majewski

  • 02
    RE: Direktversicherung SV-pflicht nach Auszahlung

    Hallo Frau Majewski,
     
    bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge.
     
    Diese unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht, ungeachtet vorheriger Zeiten einer privaten Krankenversicherung.   
     
    Hierunter fallen solche Beträge, die als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung nach „Eintritt des Versorgungsfalls“ an die Stelle der laufenden Versorgungsbezüge treten. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Zahlbetrag der Kapitalleistungen auf 10 Jahre (dies entspricht 1/120 monatlich) umzulegen. 
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden.
    Meldepflichtig sind alle Versorgungsbezugsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind.
     
    Sofern aus der Kapitalleistung eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.
    Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
     
    Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden.
     
    Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
     
    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gilt neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung eingeführt (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.
    In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze (2024= 176,75 €) Anwendung.
     
    Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Daher finden
    die Regelungen der Verbeitragung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Zahlstellenverfahren keine Anwendung.
    Freiwillig Krankenversicherte haben die Einnahmen aus Versorgungsbezügen als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Krankenkasse anzugeben.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.
     
    Weitere Informationen können Sie den grundsätzlichen Hinweisen über die
    „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für
    Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem
    Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29. Juni 2022 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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