Expertenforum - Dienstwagen / Langzeitkrank Ansatz 0,03% Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

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  • 01
    Dienstwagen / Langzeitkrank Ansatz 0,03% Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter mit einem Dienstwagen, welcher ihm zur Privatnutzung, sowie für Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung zur Verfügung steht.


    Der Ansatz erfolgt für Privatfahrten nach der 1% Methode und für Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte mit 0,03%


    Der Mitarbeitet befindet sich seit dem 01.01.2024 im Krankenstand und die sechswöchige LFZ endet am 11.02.2024.


    Frage:


    Kann der Ansatz der 0,03% für Fahrten Wohnung/Tätigkeitsstätte für die Zeit der Krankheit, bzw. den ersten ganzen Monat ohne LFZ (hier März 2024) ausgesetzt werden?


    Falls ja. ggf. ab Januar?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Dienstwagen / Langzeitkrank Ansatz 0,03% Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellation besteht nicht die Möglichkeit, für die Zeiten der (Langzeit-) Erkrankung auf den Ansatz geldwerter Vorteile zu verzichten.


    Dies hat die Finanzverwaltung z.B. auch in Corona-Zeiten für (tatsächlichen und nachweisbar wegfallenden) Arbeitsweg-Aufwand klargestellt.


    Möglich wäre allerdings (dann jedoch nur bezogen auf den gesamten Veranlagungszeitraum) der Wechsel zur individuellen Erfassung der Kosten und Fahrdistanzen.


    Ebenso möglich ist natürlich (mit Wirkung für die Zukunft) die einvernehmliche Beendigung / Unterbrechung der Dienstwagen-Überlassung (sofern der Dienstwagen nicht für andere Zwecke privat weiterhin genutzt werden soll). Ob eine derartige einvernehmliche Regelung auch auf die Privatnutzung des Dienstwagens für den Arbeitsweg begrenzt werden kann, ist nicht sicher geklärt. Wenn die Beteiligten an einer solchen Handhabung interessiert sind, empfiehlt sich die verbindliche Klärung mit dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt durch Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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