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  • 01
    DEÜV-Meldung Grund 54 bei Einmalbezug in monat ohne lfd. Entgelt

    Guten Tag,


    eine Beschäftigte ist seit 03/2025 Krank ohne Lohnfortzahlung. In den Monaten 06/2025 und 11/2025 wurden die Meldungen mit Grund 54 für einen Einmalbezug jeweils gemeldet. Im Juni 2026 erhilt sie eine weitere Einmalzahlung (kein laufendes Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt). Hier erzeugt das Abrechnungsprogramm keine DEÜV-Meldung mit dem Grund 54. Ist das so korrekt?

    Im September 2026 hat sie die Beschäftigung wieder aufgenommen und bezieht wieder lfd. Entgelt. Im Oktober 2026 wurde eine Meldung Grund 57 angefordert. In dieser Meldung ist der Einmalbezug vom Juni 2026 nicht enthalten. Es wird nur das lfd. entgelt für 09/2026 und 10/2026 gemeldet. Ist das korrekt, dass der Einmalbezug in keiner DEÜV-eldung des Jahres 2026 berücksichtigt wird?

    Freundliche Grüße

    Grit O.

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung Grund 54 bei Einmalbezug in monat ohne lfd. Entgelt

    Guten Tag,


    während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.


    Eine Einmalzahlung ist aber grundsätzlich auch dann beitragspflichtig, wenn sie in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde. Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.


    Zur Beurteilung der Beitragspflicht ist zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Beginn der beitragsfreien Zeit zu berechnen. Von der ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Der Differenzbetrag (SV-Luft) legt fest, bis zu welchem Höchstbetrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist.


    In Ihrem Sachverhalt wurde letztmalig im März 2025 Arbeitsentgelt gezahlt. Da im gesamten Kalenderjahr 2026 wegen laufender beitragsfreier Zeit bis zu der Einmalzahlung keine SV-Tage angefallen sind, bleibt diese im Juni 2026 beitragsfrei.


    Insofern ist es korrekt, dass Ihr Lohnprogramm keine Sondermeldung Meldegrund "54" (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) erzeugt hat. Da es sich bei dieser Einmalzahlung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gehandelt hat, ist es ebenfalls richtig diesen Betrag in der Sondermeldung Grund „57“, als auch der Entgeltmeldung für das Jahr 2026 nicht aufzuführen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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