Expertenforum - DEÜV-Meldung bei Entgeltersatzleistung bei Eintritt (hier Betriebliche Übernahme)

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  • 01
    DEÜV-Meldung bei Entgeltersatzleistung bei Eintritt (hier Betriebliche Übernahme)

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu prüfen:


    Ein Arbeitnehmer wechselte ab 01.12.2023 innerhalb eines Firmenverbundes (die Unternehmen sind jeweils unabhängig voneinander, also mit eigenen DEÜV-Betriebsnummern) von einer Firma in die nächste (Übernahme wegen Stilllegung eines verbundenen Unternehmens), befindet sich jedoch im Krankengeldbezug. Die Übernahme erfolgt im arbeitsrechtlichen Sinne unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeit und aller vorherigen Bedingungen.


    Unsere Frage bezieht sich nun auf die zu erstellenden DEÜV-Meldungen, eine Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung mit Grund 10 wäre im Normalfall ja nicht möglich, weil das SV-rechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Eine Jahresmeldung für 2023 ist aufgrund des fehlenden Entgelts auch nicht möglich.


    Wie melden wir diesen Arbeitnehmer richtig an?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: DEÜV-Meldung bei Entgeltersatzleistung bei Eintritt (hier Betriebliche Übernahme)

    Guten Tag,
     
    der Arbeitnehmer ist mit Grund 36 zum 30.11.2023 abzumelden und die Neuanmeldung zum 01.12.2023 erfolgt mit Grund 13. Die Tatsache, dass in 2023 kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde ist nicht relevant.
     
    Bei der zuständigen Krankenkasse des Mitarbeiters könnten Sie erfragen, ob eine neue EEL-Meldung notwendig ist oder aber auf die Anforderung durch die Krankenkasse warten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: DEÜV-Meldung bei Entgeltersatzleistung bei Eintritt (hier Betriebliche Übernahme)

    Guten Tag,
     
    leider ist uns erst jetzt aufgefallen, dass unsere Antwort nicht korrekt war, dafür möchten wir uns vielmals entschuldigen.
     
    Hier nun unsere korrigierte Antwort:
     
    Sollte es sich um ein arbeitsrechtlich neues Beschäftigungsverhältnis handeln, ist eine Meldung mit dem Abgabegrund „30 – Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung“ abzugeben.
     
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, werden aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z.B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33 – Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis“  und „13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis“ zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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