Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    DEÜV - Anmeldung zum richtigen Zeitpunkt

    Folgender Sachverhalt: Mitarbeiter hat einen Vertragsbeginn zum 01.02.2026. Laut Vertrag kein festes Entgelt, Entlohnung erfolgt nach Einsatz (ärtzlicher Notdienst) mit Stundenlohn. Mitarbeiter hat im ersten Beschäftigungsmonat keine Einsatzzeit, somit kein Entgelt. Zu welchem Datum soll die DEÜV-Anmeldung erfolgen? Zum 01.02.2026 oder zum 01.03.2026? Besonderheit dieses Mitarbeiters: RV wurde freigestellt zum 01.02.2026 für die Versicherung im Versorgungswerk. Versorgungswerk beharrt auf eine Anmeldung zum 01.02.2026.

  • 02
    RE: DEÜV - Anmeldung zum richtigen Zeitpunkt

    Hallo SabrinaS80,


    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: DEÜV - Anmeldung zum richtigen Zeitpunkt

    Hallo SabrinaS80,


    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.


    Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit ist die Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, welches grundsätzlich die tatsächliche Arbeitsleistung gegen Entgelt voraussetzt.


    Wurde wie nach Ihrer Schilderung trotz Vertragsbeginn im Februar 2026 keine „Arbeitsleistung“ erbracht, die eine Zahlung von Arbeitsentgelt zur Folge hat, liegt demzufolge in diesem Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Erst mit der tatsächlichen Erbringung einer Arbeitsleistung im März 2026 wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, so das eine Anmeldung nach den Regelungen der DEÜV durch den Arbeitgeber zu übermitteln ist.


    Da bei Zahlungen der Beiträge in das Versorgungswerk vordergründig die jeweiligen Satzungsbestimmungen zu beachten sind, könnten durchaus von der Sozialversicherung abweichende Regelungen zur Beitragsermittlung und Abführung zu beachten sein. Weil für die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge nach unserem Kenntnisstand grundsätzlich die jeweilige Person zuständig ist, empfehlen wir dieser, die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe für den Monat Februar ein Beitrag zu entrichten ist, mit dem zuständigen Versorgungswerk verbindlich zu klären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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