Expertenforum - Dauerhaftes Homeoffice Mitarbeiter

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  • 01
    Dauerhaftes Homeoffice Mitarbeiter

    Liebe Experten,

    unser Firmensitz befindet sich um Rechtskreis Ost. Wir hatten eine weitere Geschäftsstelle im Rechtskreis West, welche geschlossen wurde. Mit den Mitarbeitern, welche in dieser Geschäftsstelle ihre Tätigkeit verrichtet haben, wurde eine Homeoffice-Vereinbarung (dauerhaft) geschlossen.

    Ist jetzt das Homeoffice der Mitarbeiter als Betriebsstätte anzusehen und muss jeweils (sofern in unterschiedlichen Gemeinden) eine Betriebsnummer beantragt werden?

    Wie immer ganz lieben Dank für Ihre geschätzte Unterstützung!

    Emmely

     

  • 02
    RE: Dauerhaftes Homeoffice Mitarbeiter

    Hallo Emmely,
     
    zunächst einmal möchten wir uns für Ihre wertschätzenden Worte bedanken.
     
    Die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird (z.B. Telearbeitsplatz). Sofern ein Arbeitnehmer von einem Homeoffice aus arbeitet, gilt sein Homeoffice als Arbeitsstätte.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung „dauerhaft“ im Homeoffice ausgeübt wird, findet hier die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Rechtskreis Anwendung in welchem sich das Homeoffice befindet.
     
    Eine eigene Betriebsnummer für das jeweilige „Homeoffice“ ist nicht zu beantragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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