Expertenforum - Bezug Arbeitslosengeld und Beschäftigung, Beitragsgruppe

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  • 01
    Bezug Arbeitslosengeld und Beschäftigung, Beitragsgruppe

    Hallo liebes AOK-Team,


    ein Mitarbeiter ist seit Januar 2024 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,5 Stunden beschäftigt. Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich. Die Anmeldung bei der AOK wurde mit dem Beitragsgruppenschlüssel "1111" vorgenommen.

    Wie mir nun bekannt wurde, bezieht der Mitarbeiter neben dem Einkommen aus der Beschäftigung auch Arbeitslosengeld 1.

    Eine Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ist dem Grunde nach möglich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten wird (Beschäftigungslosigkeit, §138 Abs. 3 SBG III).

    Daher bin ich aufgefordert worden, Nebeneinkommensbescheinigungen zur Agentur für Arbeit elektronisch zu übersenden.

    Meine Frage bezieht sich nun auf dem Beitragsgruppenschlüssel. Ist es nicht so, dass bei diesem Abrechnungsfall der Mitarbeiter mit "1101", eben arbeitslosenversicherungsfrei, geschlüsselt wird? Auch der Arbeitgeber zahlt entsprechend keinen Beitrag?

    (Die Anmeldung zur DEÜV wird dann entsprechend korrigiert.)


    Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: Bezug Arbeitslosengeld und Beschäftigung, Beitragsgruppe

    Hallo Frank,
     
    Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von mehr als 538,00 € sind grundsätzlich unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
     
    Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind lediglich Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.
    Dies gilt wiederum nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden (§ 27 Abs. 5 SGB III).
     
    Sofern in Ihrem Fall der Mitarbeiter neben der Beschäftigung noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sollte, wäre dieser mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1101“ abzurechnen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer wären in einem solchen Fall zu einer Beitragszahlung verpflichtet.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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