Expertenforum - Beurteilung Midijob

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  • 01
    Beurteilung Midijob

    Hallo liebe Experten,


    bzgl. der Beurteilung Midijob ja oder nein hätte ich eine Frage.


    Muß eine "vorläufige Tariferhöhung" zur Beurteilung mit berücksichtigt werden?


    Unser Unternehmen zahlt derzeit unabhängig vom Tarifabschluss (zur Zeit wird verhandelt) eine vorläufige Tariferhöhung, die dann mit dem Abschluss verrechnet wird.


    Vielen Dank

  • 02
    RE: Beurteilung Midijob


    Hallo Peter1969,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit dem 01.01.2024 zwischen 538,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.  

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.

    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.02.2024 bis 31.01.2025) angesehen.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.

    Sofern in Ihrem Sachverhalt durch die Zahlung einer vorläufigen Tariferhöhung die obere Grenze des Übergangsbereichs dauerhaft überschritten werden sollte, wären ab diesem Zeitpunkt die besonderen Regelungen bei der Beitragsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam    

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