Expertenforum - Beurteilung Midijob

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beurteilung Midijob

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    seit dem 01.02.24 hat ein Mitarbeiter die Arbeitszeit reduziert. Auf Basis des neuen reduzierten Entgeltes wäre das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Midijobs ab 01.02.24 abzurechnen. Tarifvertraglich stand jedoch schon fest, dass sich das Entgelt ab 01.03.24 erhöhen wird , worauf basierend auch die Einmalentgelte in 11/24 und 12/24 zu berechnen sind. Da feststehende Jahressonderzahlungen bei der Bewertung des Midijobs zu berücksichtigen sind, ist fraglich, ob die feststehende Tarifanhebung bei der Beurteilung ab 01.02.24 ebenfalls (da feststehen) vorausschauend zu berücksichtigen gewesen wäre, so dass der Februar nicht als Midijob hätte abgerechnet werden dürfen. Oder muss erst ab 01.03.24 eine neue Beurteilung erfolgen, so dass der Februar noch als Midijob abgerechnet und ab März die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind?


    Danke für Ihre Einschätzung.

     

  • 02
    RE: Beurteilung Midijob

    Hallo Personal1234,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 538,01 und 2.000,00 € liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z.B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung seit 01.02.2024 sich das Arbeitsentgelt aufgrund einer Arbeitszeitreduzierung auf unter 2000,00 € (oberer Entgeltbereich des Übergangsbereichs) verringert, ist der Übergangsbereich im Februar anzuwenden.
     
    Mit der Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 01.03.2024 aufgrund der tarifvertraglichen Erhöhung ist eine neue Beurteilung erforderlich. Da nach Ihren Angaben das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt wieder einen Betrag über 2.000,00 € ansteigen wird, sind ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs nicht mehr anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.