Sehr geehrtes Expertenteam,
seit dem 01.02.24 hat ein Mitarbeiter die Arbeitszeit reduziert. Auf Basis des neuen reduzierten Entgeltes wäre das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Midijobs ab 01.02.24 abzurechnen. Tarifvertraglich stand jedoch schon fest, dass sich das Entgelt ab 01.03.24 erhöhen wird , worauf basierend auch die Einmalentgelte in 11/24 und 12/24 zu berechnen sind. Da feststehende Jahressonderzahlungen bei der Bewertung des Midijobs zu berücksichtigen sind, ist fraglich, ob die feststehende Tarifanhebung bei der Beurteilung ab 01.02.24 ebenfalls (da feststehen) vorausschauend zu berücksichtigen gewesen wäre, so dass der Februar nicht als Midijob hätte abgerechnet werden dürfen. Oder muss erst ab 01.03.24 eine neue Beurteilung erfolgen, so dass der Februar noch als Midijob abgerechnet und ab März die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind?
Danke für Ihre Einschätzung.