Expertenforum - Betriebliche Altersversorgung

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  • 01
    Betriebliche Altersversorgung

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    wir haben eine Frage an Sie und hoffen auf Ihre Expertise.


    Mitarbeiter im aktiven Beschäftigungsverhältnis ist verstorben. Die Hinterbliebene (Witwe) soll gemäß Tarifvertrag für den lfd. (Sterbemonat) Monat plus drei Folgemonate den Gehaltsanspruch vom Verstorbenen als Sterbegeld weitergezahlt bekommen.

    Im Anschluss wird der Hinterbliebenen, aus der Direktzusage (Betriebsvereinbarung), eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

    Unsere Frage ist, ob, wie im obigen Sachverhalt beschreiben, das Sterbegeld als Versorgungsbezug beitragspflichtig in der KVdR ist und damit dem Zahlstellenverfahren unterliegt? Oder sind beide Zahlungen getrennt voneinander zu beurteilen und die Sterbegeldzahlung ist kein Versorgungsbezug?


    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,

    Ursula Leonhardt

  • 02
    RE: Betriebliche Altersversorgung

    Hallo Frau Leonhardt,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Mehrarbeitsstunden), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Dagegen gehört die Gewährung eines „Sterbegeldes“, das jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von Auszahlungsmodalitäten - nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob das Sterbegeld ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob – wie in Ihrem Fall - Hinterbliebenenleistungen gewährt werden. Es empfiehlt sich, dies individuell von der zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen. 
     
    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles an die Witwe (im Rahmen einer Direktzusage) zu gewähren sind, handelt es sich es um einen Versorgungsbezug.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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