Expertenforum - Betriebliche Altersversorgung - sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung

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  • 01
    Betriebliche Altersversorgung - sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter hat zwei Altersvorsorgeverträge.

    1. Vertrag: Beginn der kapitalbildenden Lebensversicherung 01.06.1994 – Jahresbeitrag 1.446,75 EUR (AN-Anteil 803,52 EUR davon trägt der AG 20% PSt;

    AG-Anteil 643,23 davon trägt der AG 20% PSt;

    die Sozialversicherungsersparnis (15% IN-Sich-Berechnung) ist berücksichtigt;

    Versteuerung nach § 40 b EStG


    2. Vertrag: Beginn der Versicherung 01.12.2004 – monatlicher Beitrag

    01/2023 bis 06/2023 – AN-Anteil 284,00 EUR

    07/2023 bis 11/2023 – AN-Anteil 42,60 EUR; AG-Anteil 241,40 EUR (Sozialversicherungsersparnis des AG ist berücksichtigt)

    12/2023 – AN-Anteil 43,80 EUR; AG-Anteil 248,20 EUR (Sozialversicherungsersparnis des AG ist berücksichtigt)

    Versteuerung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz, soweit die Beiträge insgesamt im Kalenderjahr 4% der

    Beitragsbemessungsgrenze der RV nicht übersteigen


    Welcher Betrag darf in diesem Falle nach § 40 b EstG besteuert werden und welcher Betrag darf steuerfrei

    behandelt werden? Welcher Betrag ist sozialversicherungspflichtig?


    Zusatzinformation: Zum 01.07.2023 fand ein Betriebsübergang statt, Verschmelzungsstichtag ist der 01.01.2023


    Vielen Dank vorab für Ihre Expertenauskunft.


    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Betriebliche Altersversorgung - sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung

    Hallo Raiffeisen-Handels-GmbH im Jura,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
     
    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Aspekte Ihres Sachverhalts empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Für den Bereich der Sozialversicherung gilt hierbei grundsätzlich folgendes:
     
    Bei der Ermittlung des beitragsfreien Höchstbetrags im Rahmen der Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge (z. B. im Rahmen einer Direktversicherung) sind maximal bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2023: 3.504,00 € im Jahr bzw. 292,00 € im Monat) zu berücksichtigen.
     
    Zusätzlich können Beiträge zu Direktversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (Altzusagen) und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht erfüllen, sozialversicherungsrechtlich bis zu 1.752,00 € jährlich als kein Arbeitsentgelt und somit beitragsfrei in der Sozialversicherung abgerechnet werden, wenn sie nach § 40b EStG pauschal besteuert werden und es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.
     
    Sofern eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG in einem solchen Fall nicht mehr möglich ist, unterliegen die Beiträge aus der Direktversicherung in vollem Umfang der Beitragspflicht. 
     
    Dies gilt weiterhin auch im Fall eines Betriebsübergangs.
     
    Weitere Informationen für die vorgenannten Regelungen können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur „Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung“ vom 21.11.2018 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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