Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Mitarbeiter hat zwei Altersvorsorgeverträge.
1. Vertrag: Beginn der kapitalbildenden Lebensversicherung 01.06.1994 – Jahresbeitrag 1.446,75 EUR (AN-Anteil 803,52 EUR davon trägt der AG 20% PSt;
AG-Anteil 643,23 davon trägt der AG 20% PSt;
die Sozialversicherungsersparnis (15% IN-Sich-Berechnung) ist berücksichtigt;
Versteuerung nach § 40 b EStG
2. Vertrag: Beginn der Versicherung 01.12.2004 – monatlicher Beitrag
01/2023 bis 06/2023 – AN-Anteil 284,00 EUR
07/2023 bis 11/2023 – AN-Anteil 42,60 EUR; AG-Anteil 241,40 EUR (Sozialversicherungsersparnis des AG ist berücksichtigt)
12/2023 – AN-Anteil 43,80 EUR; AG-Anteil 248,20 EUR (Sozialversicherungsersparnis des AG ist berücksichtigt)
Versteuerung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz, soweit die Beiträge insgesamt im Kalenderjahr 4% der
Beitragsbemessungsgrenze der RV nicht übersteigen
Welcher Betrag darf in diesem Falle nach § 40 b EstG besteuert werden und welcher Betrag darf steuerfrei
behandelt werden? Welcher Betrag ist sozialversicherungspflichtig?
Zusatzinformation: Zum 01.07.2023 fand ein Betriebsübergang statt, Verschmelzungsstichtag ist der 01.01.2023
Vielen Dank vorab für Ihre Expertenauskunft.
Freundliche Grüße