Expertenforum - Beschäftigungsverbot mit Festlohn und zusätzlichen Zulagen/Zuschlägen/Durchschnittswerten

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  • 01
    Beschäftigungsverbot mit Festlohn und zusätzlichen Zulagen/Zuschlägen/Durchschnittswerten

    Hallo. Was ist konkret anrechenbar bei Beschäftigungsverbot mit schwankenden Entgelten und was nicht? m.E. sind Fahrtkostenersatz/Einmalbezüge raus / ansetzbar: SFN-Zuschläge; Urlaubs und Krankheitszuschläge im Schnitt - Zulagen - VL - BAV - lfd. Entgelt/Grundvergütung - Sachbezüge

    Korrekt ? Zu den SFN Zuschlägen habe ich unterschiedliches Feedback erhalten. Schön wäre auch die gesetzliche Grundlage oder Auslegung der Spitzenverbände.

    Es geht um die Festschreibung drei Monate vor Beginn des Besch.Verbots.

    Danke.

  • 02
    RE: Beschäftigungsverbot mit Festlohn und zusätzlichen Zulagen/Zuschlägen/Durchschnittswerten

    Hallo Private?!,

    Ihre Frage zur Ermittlung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes während eines Beschäftigungsverbotes betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigungsverbot mit Festlohn und zusätzlichen Zulagen/Zuschlägen/Durchschnittswerten

    Dankeschön, dann hoffe ich auch baldige Antwort.

  • 04
    RE: Beschäftigungsverbot mit Festlohn und zusätzlichen Zulagen/Zuschlägen/Durchschnittswerten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die gesetzliche Grundlage zur Berechnung des sogenannten Mutterschutzlohns oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld finden Sie in § 21 MuSchG.


    Unberücksichtigt bleiben dabei beispielsweise Aufwandsentschädigungen, wie Trennungsgelder, Reisespesen oder ähnliche Zuwendungen sowie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG).


    Einzubeziehen sind dagegen Zulagen und Zuschläge, z. B. für Überstunden oder Bereitschaftsdienste, Erschwerniszuschläge etc. Gleiches gilt für das Urlaubsentgelt. Für Krankheitszeiten ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls zu berücksichtigen. Sollte die Mitarbeiterin Krankengeld seitens der Krankenkasse erhalten haben, ist der Berechnungszeitraum entsprechend zu verlängern. Monatlich gewährte Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen sind bei der Berechnung ebenfalls einzubeziehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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