Expertenforum - Beschäftigung von Studenten

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  • 01
    Beschäftigung von Studenten

    Guten Tag,

    wir beabsichtigen einen Studenten in den Semesterferien 40 Std/Woche zu beschäftigen. Das Entgelt liegt somit über der 538 €-Grenze. Nach Aussagen des Studenten ist er nicht über die Familienversicherung, sondern über sich selbst versichert. Des Weiteren hat er uns mitgeteilt, dass er im letzten Zeitjahr bis Ende 02/2024 bei der Bundeswehr 40 Std/Woche gearbeitet hat.

    Müssen wir die Beschäftigung bei der Bundeswehr näher hinterfragen oder ist diese Beschäftigung für uns unerheblich, da unsere Beschäftigung innerhalb der Semesterferien erfolgt?

    Wir würden den Studenten mit dem Personengruppenschlüssel 106, Beitragsgruppenschlüssel (KV 0, RV 1, AV 0, PV 0) und voll umlagepflichtig anlegen wollen.

    Wäre es so korrekt oder müssen wir noch andere Punkte prüfen?


    Wenn es außerhalb der vorlesungsfreien Zeit wäre und die Beschäftigungen zusammen gezählt innerhalb des letzten Zeitjahres 26 Wochen mehr als 20 Std/Woche ausgeübt wurde, lautet dann der Beitragsgruppe 1-1-1-1, oder ist dieses dann anders zu betrachten?

    Wir freuen uns über Ihre Antwort und bedanken uns im Voraus.

  • 02
    RE: Beschäftigung von Studenten

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass das Studium im Vordergrund steht. Es besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.
     
    Wir unterstellen, dass die Beschäftigung des Studenten in Ihrem Unternehmen im Voraus auf die Semesterferien befristet wurde. Das Werkstudentenprivileg findet hier grundsätzlich Anwendung und die von Ihnen geschilderte Anmeldung entspricht der rechtlichen Bewertung.
     
    Zu beachten ist aber, dass das Werkstudentenprivileg verloren geht, wenn sich Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten mit mehr als 20-Wochenstunden (einschließlich solcher in den Semesterferien) im Laufe eines Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen. Die Beschäftigungszeit bei der Bundeswehr, ist daher bei der 26-Wochenregel zu berücksichtigen. Werden die 26 Wochen nicht überschritten, kann der Student im Rahmen des Werkstudentenstatus abgerechnet werden. Ansonsten ist eine Anmeldung mit der Beitragsgruppe 1111 (Personengruppe 101) notwendig.
     
    Für Beschäftigungen außerhalb der Semesterferien gilt Folgendes: Insbesondere bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann ausnahmsweise Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist regelmäßig nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg findet dann keine Anwendung mehr.
     
    Diese Regelung würde in Ihrem Fall nur Anwendung finden, wenn die Arbeitszeit wesentlich an Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist das Werkstudentenprivileg nicht anzuwenden.
     
    Für eine rechtsverbindliche Beurteilung empfehlen wir Ihnen die zuständige Krankenkasse miteinzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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