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  • 01
    Beschäftigung von Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Liebes Expertenteam,


    ab 01.11.2026 erhält ein Mitarbeiter die Vollrente für besonders langjährig Versicherte. Ab 01.12.2026 wechselt er in die Teilrente. Seine Regelaltersgrenze erreicht er am 01.11.2028. An seiner Arbeitszeit wird nichts geändert.

    Derzeit:

    - PGS: 101

    - KV: 9 (Freiwillige KV)

    - RV: 1 (RV-Pflicht)

    - ALV: 1 (ALV-Pflicht)

    - PV: 1 (PV für freiw. KV)


    Was ändert sich am 01.11.2026?

    PGS wäre dann 120, oder?

    Aber was ist mit KV, RV, PV, ALV?


    Danke vorab für die Info.

  • 02
    RE: Beschäftigung von Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Hallo Angelika,


    da es sich nach Ihren Angaben um ein krankenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt und der Mitarbeiter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, lautet bei Bezug einer Altersvollrente für besonders langjährig Versicherten vor Vollendung der Regelaltersgrenze der Beitragsgruppenschlüssel unter Anwendung des Firmenzahlerverfahrens ab 01.11.2026 „9111“ (Personengruppenschlüssel „120“).


    Hierbei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zum Tragen kommt.


    Durch die Umstellung der AltersVOLLrente auf eine AltersTEILrente ab 01.12.2026 ist ein erneuter Wechsel des Personengruppenschlüssels auf „101“ vorzunehmen. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet weiterhin „9111“.


    Hierbei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung wieder der allgemeine Beitragssatz gilt.


    Die jeweils maßgebenden Rentenbescheide sollten den Entgeltunterlagen beigefügt werden.


    Zu beachten sind hier ab 01.01.2027 ggf. die Regelungen des „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes“.

    Hierbei wurde festgelegt, das für Bezieher einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln einer Altersvollrente der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist.


    Demzufolge sind bei einer neben dem Rentenbezug ausgeübten (dem Grunde nach) versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beiträge in der Krankenversicherung nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen.


    Bei einer über den 31.12.2026 hinaus ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Teilrentenbeziehers von mehr als zwei Dritteln wäre somit zum 01.01.2027 ein erneuter Wechsel des Beitrags- und Personengruppenschlüssels zu veranlassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung von Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Vielen Dank für die schnelle Rückantwort.


    Wie ist der Beitrags- und Personengruppenschlüssel ab 01.01.2027 für den oben genannten Sachverhalt? Der Mitarbeiter bleibt bis zur Regelaltersgrenze bei uns beschäftigt.

  • 04
    RE: Beschäftigung von Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze

    Hallo Angelika,


    da – wie von uns beschrieben - bei einer über den 31.12.2026 hinaus ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Teilrentenbeziehers von mehr als zwei Dritteln ab 01.01.2027 in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet, würde in Ihrem Fall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Beitragsgruppenschlüssel „9111“ lauten (Personengruppenschlüssel „120“).


    Beträgt dagegen die Teilrente wegen Alters nicht mehr als zwei Drittel einer Altersvollrente, ist in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zu hinterlegen. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze „9111“ (Personengruppenschlüssel „101“).


    Eine korrekte Beurteilung von Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ist daher ab 01.01.2027 nur auf der Grundlage des jeweiligen (Teil-)Rentenbescheides möglich. Da uns die prozentuale Aufteilung nicht bekannt ist, bitten wir um Verständnis, dass wir in Ihrem Fall zur konkreten Schlüsselung keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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