Expertenforum - Beschäftigung von hauptberuflich selbständigen Arbeitnehmern

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  • 01
    Beschäftigung von hauptberuflich selbständigen Arbeitnehmern

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich hätte eine Frage zur sv-rechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern, die hauptberuflich Selbständig sind (dies gilt als gesichert, da sv-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden).


    Ist es bei der Beurteilung der SV-Pflicht der Arbeitnehmertätigkeit relevant ob die Einkünfte aus der Selbständigkeit die BBMG überschreiten oder nicht?


    Laut meiner Recherche sind Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbständig tätig sind, frei in der KV + PV in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. siehe: (https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/sozialversicherungspflicht-und-freiheit/hauptberuflich-selbststaendige/)

    Ich finde aber keine Aussage darüber, ob die Höhe der Einkünfte aus selbst. Tätigkeit bei der Beurteilung der sv-pflichtigen Arbeitnehmertätigkeit eine Rolle spielen.

    Wenn die Einkünfte unterhalb der BBMG liegen und diese bei Hinzurechnung des Arbeitslohns auch nicht überschritten wird, unterliegt die Beschäftigung dann trotzdem der KV/PV?


    Oder sind Arbeitnehmer die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, grundsätzlich frei in der KV/PV?


    Besten Dank vorab!


    WS GmbH

  • 02
    RE: Beschäftigung von hauptberuflich selbständigen Arbeitnehmern

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei dem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
     
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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