Expertenforum - Beschäftigung Vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher

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  • 01
    Beschäftigung Vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher

    Unsere Mandantin beabsichtigt Ihren Sohn (15 Jahre) im eigenen Betrieb (Gastronomie) stundenweise zu beschäftigen. Er ist in der 8. Klasse und demnach noch voll schulpflichtig.

    Nun findet man im Netz viele Aussagen zu dieser Art Beschäftigung, aber auch viele unterschiedliche.

    Gilt er als Kind, da vollzeitschulpflichtig?

    Oder als Jugendlicher?

    Wie viel darf er arbeiten? Nur in den Ferien, oder auch neben der Schule?


    Stutzig machte mich die Info, dass er wohl Kumpels hätte, die jedes Wochenende in einer "Kneipe" kellnern würden.. diese seien auch im gleichen Alter.


    Fragen über Fragen!


    Vielen Dank!


    MfG

  • 02
    RE: Beschäftigung Vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Der Sohn Ihrer Mandantin ist zwar aufgrund seines Alters Jugendlicher (§ 2 Abs. 2 JArbSchG), da er 15 Jahre alt ist. Aufgrund der bestehenden Vollzeitschulpflicht sind aber nach § 2 Abs. 3 JArbSchG die für Kinder geltenden gesetzlichen Regelungen auf ihn anzuwenden.


    Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG darf er daher nur mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten Tätigkeiten, die für Kinder geeignet sind, beschäftigt werden. Die maximal zulässige Arbeitszeit beträgt außerhalb der Ferien 2 Stunden täglich und die Arbeitszeit darf dabei nicht zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts erbracht werden.


    Während der Ferien ist für die Dauer von maximal 4 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung in einem höheren zeitlichen Umfang zulässig. Die Einzelheiten folgen hier aus § 8 JArbSchG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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