Expertenforum - Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer

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  • 01
    Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beschäftigen tschechische Grenzgänger, welche sowohl in Deutschland als auch in Tschechien einer Beschäftigung nachgehen. Seit Kurzem erhalten wir vom tschechischen Sozialträger Schreiben, dass die Mitarbeiter dem tschechischen Sozialversicherungsrecht unterliegen.


    Müssen wir unsere Mitarbeiter aufgrund dieser Schreiben bei der deutschen Sozialversicherung abmelden? Wie wäre der Beitragsgruppenschlüssel und die Personengruppe zu hinterlegen?

    Müssen die Beiträge, welche in Deutschland erzielt werden, dann auch an die tschechische Behörde gemeldet werden?


    Besten Dank im Voraus.


     

  • 02
    RE: Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer

    Hallo Frau Stengel,

    für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausüben, gelten einheitlich die Vorschriften über soziale Sicherheit eines Mitgliedstaats.

    Zu den „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätigen Personen“ gehören beispielsweise Arbeitnehmer, die neben einer Beschäftigung in Deutschland für einen anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Tschechien) arbeiten.

    Für einen solchen Arbeitnehmer gelten stets die tschechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn er in Tschechien wohnt und dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist immer dann der Fall, wenn er 25% oder mehr seiner Arbeitszeit in Tschechien tätig ist.

    Sofern nach Ihrer Schilderung bereits festgestellt wurde, dass die tschechischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist der jeweils beschäftigte Mitarbeiter beim zuständigen tschechischen Sozialversicherungsträger zu melden.

    Der Bescheid des tschechischen Trägers sollte den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
    Weitergehende Informationen, ob der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter verpflichtet ist, Meldungen zu erstellen bzw. Beiträge abzuführen, erhalten Sie vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Tschechien. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer

    Vielen Dank für die ausführlichen Schilderungen.


    Das heißt dann auch, dass wir diese Mitarbeiter in Deutschland mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0000 zu führen haben oder?


    Mit freundlichen Gürßen

    Juliane Stengel

  • 04
    RE: Beschäftigung ausländische Arbeitnehmer

    Hallo Frau Stengel,

    eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ (Personengruppenschlüssel „190“) ist in Ihrem Sachverhalt nicht zu erstellen. Wie in einem solchen Fall der Unfallversicherungsschutz sichergestellt wird, sollte direkt mit der für die Firma zuständigen Berufsgenossenschaft geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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