Expertenforum - beschäftigter Rentner/Zahnarzt

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  • 01
    beschäftigter Rentner/Zahnarzt

    Guten Tag,


    wie ist der beschäftigte Rentner in diesem Fall anzumelden?


    Zahnarzt Dr.A verkauft seine Arztpraxis an Dr.B. Dr.A schließt mit Dr.B einen Arbeitsvertrag ab (Beginn 01.01.2024, 1 Jahr befristet, 600€/mtl., 6 Std./Wo). Dr.A ist privat Krankenversichert, seit 01.01.2024 bezieht er Rente (keine Regelaltersrente, geb. Okt 1960).


    Wie ist die Beschäftigung zu verbeitragen?

    Hat Dr.A einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten KV/PV durch den Arbeitgeber Dr.B? Wenn ja, wie berechnet sich der Zuschuss beim Gehalt von 600€?


    Vielen Dank vorab.

     

  • 02
    RE: beschäftigter Rentner/Zahnarzt


    Hallo BS-AMa,
     
    davon ausgehend, das in Ihrem Fall die betreffende Person  in der jetzt ausgeübten Beschäftigung als Arzt nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, lautet der Beitragsgruppenschlüssel - unter Berücksichtigung der Übergangsbereichsregelungen - „0110“ (Personengruppenschlüssel101“). 
     
    Bei der Ermittlung/Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu nur eine grundsätzliche Stellungnahme abgeben können.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Da der Arbeitnehmer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).

    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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