Expertenforum - beschäftigter Altersrentner

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  • 01
    beschäftigter Altersrentner

    Wir möchten einen Altersvollrentner beschäftigen, der in der privaten Krankenversicherung und in der privaten Pflegeversicherung versichert ist. Unsere Frage: Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Zuschuss in der privaten KV und PV? Und falls ja, wie wird die Höhe ermittelt? Der Mitarbeiter bekommt ja vermutlich zusätzlich einen Zuschuss zur privaten KV und PV von der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie wird sicher gestellt, dass der Mitarbeiter den Zuschuss nicht doppelt erhählt?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: beschäftigter Altersrentner

    Hallo Karl,

    ein privat krankenversicherter Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist bei einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt über 538,00 € mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0320“ und dem Personengruppenschlüssel „119“ abzurechnen und zu melden.

    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Bezüglich des Beitragszuschuss ist hierbei folgendes zu beachten:

    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Da der Arbeitnehmer eine Altersrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhält, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).

    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).

    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.

    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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