Expertenforum - Beschäftigte Rentner (Altersvollrente) Versorgungswerk Regelaltersrente noch nicht erreicht

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  • 01
    Beschäftigte Rentner (Altersvollrente) Versorgungswerk Regelaltersrente noch nicht erreicht

    Hallo,

    wir beschäftigen einen AN der jetzt die Regelaltersrente in der DRV erreicht. Im Versorgungswerk ist diese aber noch nicht erreicht. Welchen Beitragsgruppen- und Personengruppenschlüssel muss ich hier verwenden und ist der AG weiterhin verpflichtet, AG-Beiträge zum Versorgungswerk zu leisten?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Beschäftigte Rentner (Altersvollrente) Versorgungswerk Regelaltersrente noch nicht erreicht

    Guten Tag,
     
    die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zwar grundsätzlich nachvollzogen, allerdings erfolgte die schrittweise Anhebung bei einigen Versorgungseinrichtungen nicht deckungsgleich, sodass es zu einem zur Regelaltersgrenze abweichenden Rentenbeginn kommen kann.
     
    Nach unseren Informationen beinhalten die Versorgungsordnungen der verschiedenen Versorgungswerke zum Teil unterschiedliche Regelungen. Sehen die Satzungsregelungen des zuständigen Versorgungswerks bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, wird ab diesem Zeitpunkt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Beschäftigte mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern rentenversicherungsfrei. Dabei zahlen berufsständisch Versorgte, deren Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht ist, weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung. Sie müssen stattdessen weiterhin den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Arbeitgeberanteil für seine Beschäftigten an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kommt es zunächst grundsätzlich auf das Alter für die Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung an. Den Personengruppenschlüssel 119 bekommen Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
     
    Die Beitragsgruppe lautet bis zum Regelalter der Altersversorgung aus der berufsständischen Versorgung somit 0020 bei privater Krankenversicherung und 3021 bei gesetzlicher Krankenversicherung und der Personengruppenschlüssel 119.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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