Expertenforum - Berufunfähigkeitsrente aus bAV -Unterstützungskasse

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  • 01
    Berufunfähigkeitsrente aus bAV -Unterstützungskasse

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Mitarbeiter bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ist gesetzlich versichert. Aus der betrieblichen Altersversorgung (Unterstützungskasse) bekommt der Mitarbeiter eine Berufsunfähigkeitsrente, die über den Arbeitgeber (Trägerunternehmen) ausgezahlt wird.

    Frage: Ist die Zahlung aus der Unterstützungskasse - BU Rente als Versorgungsbezug anzusehen und muss der Arbeitgeber von der BU-Rente Beiträge abführen?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Berufunfähigkeitsrente aus bAV -Unterstützungskasse

    Hallo Entgeltteam,
     
    als Versorgungsbezüge im Sinne der Kranken- und Pflegeversicherung gelten u. a. Renten der betrieblichen Altersvorsorge. Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Im Betriebsrentenrecht sind als Durchführungswege Direktversicherung, Pensionszusage (Direktzusage), Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds vorgesehen.
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat deshalb zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.
    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben.
    Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Beiträge aus Versorgungsbezügen sind allein vom Versorgungsbezieher zu entrichten
     
    Für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gilt neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.

    Das bedeutet, dass in der Krankenversicherung der 176,75 € übersteigende Betrag mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6% plus Zusatzbeitrag verbeitragt wird.

    In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht, so dass bei Überschreiten der Freigrenze von 176,75 € der volle Betrag mit dem Basis-Beitragssatz von 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %) zu verbeitragen ist. Die entsprechenden Beitragsabschläge für seit dem 01.07.2023 berücksichtigungsfähige Kinder sind bei der Verbeitragung zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Berufunfähigkeitsrente aus bAV -Unterstützungskasse

    Dazu hätte ich auch eine Frage: Der AG muss sozusagenn die KK unterrrichten, dass der Mitarbeiter x y Versorgungsbezüge erhält. Gilt das dann auch für eine betriebliche Altersversorgung? Wenn der Mitarbeiter bei einer betrieblichen Altersversorung über die Freibeträge kommt, muss dann der AG eine Lohnabrechnung erstellen und die Beiträge an die KK übermitteln oder macht das dann auch die KK? Wie würde es dann bei der Steuer aussehen evlt. Versteuerung mit Steuerklasse 6?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 04
    RE: Berufunfähigkeitsrente aus bAV -Unterstützungskasse

    Hallo Personal_BW,
     
    auch bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles (z. B. im Rahmen einer Unterstützungskasse) zu gewähren sind, handelt es sich es um einen sogenannten Versorgungsbezug.
     
    Diese gehören zu den Meldepflichten der Zahlstellen und sind – wie im vorherigen Beitrag beschrieben - zwischen den Zahlstellen von Versorgungsbezügen (Arbeitgeber) und den Krankenkassen verpflichtend durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln.
     
    Inwiefern ein Versorgungsbezug mit der Steuerklasse 6 abzurechnen ist, empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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