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  • 01
    Beitragsgruppe

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter hat zum 01.09.23 einen Vollzeitvertrag erhalten und übersteigt damit die Versicherungspflichtgrenze. Im Jahr 2023 hat er die Grenze von 66600 geringfügig unterschritten. Kann er mit der 9111 zum 01.01.24 aufgrund des neuen Vertrages angemeldet werden?

  • 02
    RE: Beitragsgruppe

    Hallo Annet,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.

    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln (hier: 01.09.2023 bis 31.08.2024).

    Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2023: 66.600,00 €) verglichen wird.
     
    Besteht für den Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 €) übersteigt.
     
    Dabei spielt das tatsächlich im Vorjahr (hier: 2023) erzielte Jahresentgelt für die Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts keine Rolle.
    Es ist ausschließlich das zukunftsbezogene ermittelte Jahresentgelt des jeweiligen Beurteilungszeitraums (hier 01.09.2023 bis 31.08.2024) zu berücksichtigen.  
     
    Sofern unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Grundsätze das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zum Zeitpunkt 31.12.2023 auch die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überschreitet, wäre der Mitarbeiter seit 01.01.2024 im Rahmen des Firmenzahlerverfahrens im Beitragsgruppenschlüssel „9111“ abzurechnen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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