Ein Werkstudent (PGS 106) bekommt ein Gehalt i.H.v. 800 €. Parallel übt dieser Student eine kurzfristige Beschäftigung (PGS 110) mit einem Gehalt i.H.v. 600 € aus.
Bei der Werkstudenten-Beschäftigung erfolgt die Beitragsberechnung gemäß Gleitzonen-Regelung (Übergangsbereich). Müssen bei dieser Gleitzonen-Berechnung die 600 € der kurzfristigen Beschäftigung mit einbezogen werden?