Expertenforum - Beitragsberechnung KV bei Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

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  • 01
    Beitragsberechnung KV bei Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo,

    einige unserer Mitarbeiter überschreiten im Jahr 2024 durch die Tariferhöhung im März die Versicherungspflichtgrenze 2024.

    Aus diesem Grund wurden sie ab Januar freiwillig versichert.

    Im Januar und Februar liegt deren Entgelt aber noch unter der Beitragsbemessungsgrenze.

    Aus welchem Betrag werden die Beiträge berechnet. Aus dem tastsächlichen SV Entgelt oder aus der (höheren) Beitragsbemessungsrenze?

    Danke für Ihre Hilfe.

     

  • 02
    RE: Beitragsberechnung KV bei Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo Frau Goediker,
     
    die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 Ausführungen dazu getroffen, wenn es um das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht.
    Hier ist zum Prognosezeitpunkt (Ende des laufenden Kalenderjahres) das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr (= Prognosezeitraum) hochzurechnen, indem als Prognosegrundlage dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse heranzuziehen sind, gleichwohl aber auch die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. Tariferhöhung) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. Entgeltausfall wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) mit einzubeziehen sind.
     
    Zusammengefasst bleibt somit festzuhalten, dass bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine – im Verhältnis zur bisherigen Herangehensweise – differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Bezogen auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt hat dies zur Folge, dass für die betreffenden Personen seit Januar 2024 die Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung aus der Beitragsbemessungsgrenze abzuführen sind, sofern die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2023 ebenfalls überschritten wurde.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Beitragsberechnung KV bei Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    So haben wir das umgesetzt.


    Meine Frage ist speziell von welchem Betrag in den Monaten Januar und Februar die KV Beiträge berechnet werden?

    In dem Zeitraum also, in dem die Mitarbeiter bereits freiwillig versichert sind, aber noch unter der Betragsbemessungsgrenze liegen.

    Von der Beitragsbemessungsgrenze oder der tatsächlichen KV Entgelt in diesem Monat?

    Danke.

  • 04
    RE: Beitragsberechnung KV bei Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

     
    Hallo Frau Goediker,
     
    wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, sind in Ihrem Sachverhalt die Beiträge für die freiwilligen Kranken- u. Pflegeversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2024 aus der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze abzuführen.
     
    Die Anwendung der Beitragsabführung aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich in einem solchen Fall aufgrund der zum Jahreswechsel durchgeführten 12-monatigen Zukunftsprognose, die im Ergebnis seit dem 01.01.2024 zur Krankenversicherungsfreiheit geführt hat. Folglich sind die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze abzuführen, und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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