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  • 01
    Beiträge

    Hallo,

    Wir zahlen an unsere Mitarbeiter Abschläge auf Leistungsprämien. Eine Mitarbeiterin hat sich 2023 sogar auf jeden Monat so einen Abschlag auf die Prämie auszahlen lassen Nun stellten wir fest, dass die monatlichen Abschläge 2023 höher als die tatsächlich zustehende Prämie war, da der Umsatz der Mitarbeiterin geringer war als in den Vorjahren. Wir haben nun die Summe, welche der Mitarbeiterin bzgl. der Abschläge, die zuviel gezahlt wurden zurückgefordert.

    Können wir uns von der Krankenkasse die zuviel gezahlten Beiträge in so einem Fall zurück erstatten lassen oder ggf. mit den neuen Beiträgen verrechnen lassen oder ist es das Risiko des Arbeitgebers, dass er zuviel gezahlt hat.

    Danke.

  • 02
    RE: Beiträge

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    Teile von Beiträgen, die z. B. aufgrund von Rechenfehlern bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu Unrecht gezahlt worden sind, sind zu erstatten, sofern sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, d. h., wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären.
     
    Zu Unrecht entrichtete Beiträge können grundsätzlich auf Antrag von der zuständigen Einzugsstelle erstattet werden (§ 26 SGB IV). Der Anspruch auf Beitragserstattung steht nach § 26 Abs. 3 SGB IV demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses bundesweiten Forums eine Möglichkeit der Auf- bzw. Verrechnung in Ihrem Fall nicht beurteilen können, da uns die notwendigen Informationen nicht vorliegen. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle aufzunehmen.
     
    Nähere Informationen können Sie auch den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ vom 20.11.2019 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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