Expertenforum - Behindertenlohn

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  • 01
    Behindertenlohn

    Hallo, ich habe eine Frage zur Abrechnung des Behindertenlohns. Die Betroffenen bekommen kein Entgelt. Personengruppenschlüssel 111 für Berufsfördernde Maßnahmen, Beitragsgruppe 3111. Die Sozialversicherung wird nach 20 % der Bezugsgröße (mtl. 3535 € in 2024) = 707 € abgerechnet. In der AV 1 % der Bezugsgröße. Der Arbeitgeber trägt beide Anteile.

    Soweit ist bei mir noch alles klar

  • 02
    RE: Behindertenlohn

    ich schreibe hier jetzt zu meinem obigen Beitrag weiter.

    Die Betroffene setzt jetzt die Maßnahme in Teilzeit 30 Stunden fort.

    Wird die Bezugsgröße für die Berechnung der Beiträge dann auch auf die Teilzeit umgerechnet?

    Vielen Dank für Antworten.

    Gruß Folkert Hippen

  • 03
    RE: Behindertenlohn

    Sehr geehrter Herr Hippen,
     
    die in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigten gehören zum pflichtversicherten Personenkreis der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung.
    Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden mindestens auf der Grundlage 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung bemessen. Der Träger der Werkstatt für behinderte Menschen trägt den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung alleine, wenn der Mindestbetrag von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 707 Euro) nicht überschritten wird. Sobald der Mindestbetrag überschritten wird, tragen der Mitarbeiter und der Träger der Einrichtung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte.
     
    Bei der Beitragsverteilung kommt es folglich lediglich auf die Höhe der gezahlten Vergütung an. Wird, wie in Ihrem Fall, kein Entgelt gezahlt, bleibt es auch bei Teilzeitbeschäftigten bei dem „fiktiven“ Mindestgrundlohn von 20% der Bezugsgröße.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 04
    RE: Behindertenlohn

    Vielen Dank für die schnelle Antwort, TOP!

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