Expertenforum - befristete Tätigkeit - Praktikum - Duales Studium

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  • 01
    befristete Tätigkeit - Praktikum - Duales Studium

    Hallo Expertenteam,


    wir haben folgender Sachverhalt:

    Wir planen eine Person befristet für 2 Monate als Aushilfe (Juli bis August, Mindestlohn) in Vollzeit einzustellen.

    Im September soll er dann ein (freiwilliges) Praktikum bei uns absolvieren, wo kein Mindestlohn gezahlt wird (da unter 3 Monaten).

    Ab 01.10. fängt sein duales Studium bei uns an.


    Ist es dann korrekt ihn so anzumelden:

    01.07.-31.08. Befristete Tätigkeit 101 1111

    01.09.-30.09. Praktikum 101 1111

    ab 01.10. Duales Studium 102 1111


    Und bei Praktikum sind wir uns unsicher, da es zwar nicht mehr als 3 Monate ist, aber die vorherige Beschäftigung besteht, ob hier auch der Mindestlohn zu zahlen ist.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: befristete Tätigkeit - Praktikum - Duales Studium


    Hallo KE-Personal,
     
    die Beantwortung der Frage, ob in der von Ihnen dargelegten Fallkonstellation die Regelungen des Mindestlohns zu beachten sind, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

  • 03
    RE: befristete Tätigkeit - Praktikum - Duales Studium

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Aus arbeitsrechtlicher Sicht können wir nicht abschließend beurteilen, ob das Praktikumsverhältnis tatsächlich mindestlohnfrei ist.


    Zunächst ist wichtig, dass es sich tatsächlich um ein Praktikumsverhältnis handelt und nicht nur um ein sogenanntes Scheinpraktikum, bei dem lediglich die Vorbeschäftigung als Arbeitnehmer unter einer anderen Bezeichnung fortgeführt wird. Sollte es sich um ein solches Scheinpraktikum handeln, greift keine der Ausnahmeregelungen in § 22 Mindestlohngesetze ein; der „Praktikant" hätte dann jedenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wichtig ist also, dass sich die Tätigkeiten bzw. Leistungen im Arbeitsverhältnis deutlich von denen im Praktikumsverhältnis unterscheiden. Bei Letzterem muss eine strukturierte Ausbildung im Vordergrund stehen.


    Sollte es sich bei dem Praktikum um ein sogenanntes Vorpraktikum handeln, welches als Pflicht für das duale Studium abzuleisten ist, wäre es unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen mindestlohnfrei.


    Sollte dies nicht der Fall sein, bliebe nur das Praktikum als sogenanntes Orientierungspraktikum anzusehen. Allerdings dürfte dies vorliegend ausgeschlossen sein, weil der Praktikant bereits zur Aufnahme des dualen Studiums entschlossen ist und dies durch den mit Ihnen bereits bestehenden Vertrag auch dokumentiert hat.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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