Expertenforum - Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Ärzteversorgung) bei GFB

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  • 01
    Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Ärzteversorgung) bei GFB

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben folgende Fragestellung: Wir beschäftigen Ärzte als GfB Mitarbeiter, die hauptberuflich eine Beschäftigung als angestellter Arzt ausüben. Der GfB Mitarbeiter hat die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterschrieben, somit wird dieser aktuell bei uns mit Beitragsgruppenschlüssel 6500 geführt. Der Mitarbeiter hat bei seiner Hauptbeschäftigung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht und zahlt Beiträge in die Ärzteversorgung. Nun hat der Mitarbeiter bei uns für seine GfB Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Mitgliedsbescheinigung in der Ärzteversorgung eingereicht.

    Unsere Frage: Muss der Beitragsgruppenschlüssel von 6500 auf 6000 umgestellt werden, so dass keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden müssen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Ärzteversorgung) bei GFB

    Hallo Karl,
     
    Arbeitnehmer, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und eine geringfügig entlohnte, (berufsständische) Beschäftigung ausüben, unterliegen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich auf Antrag befreien lassen können. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt.
     
    Da nach Ihrer Schilderung eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (aufgrund der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk) für die geringfügig entlohnte Tätigkeit vorliegt, ist
    eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6000“ -sofern der Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert ist- an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag entfällt somit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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