Expertenforum - Befreiung KV-Pflicht bei Arbeitzeitminderung - Fristen

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Befreiung KV-Pflicht bei Arbeitzeitminderung - Fristen

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin war bisher privat krankenversichert. Jetzt kam es zu einer Verringerung der Arbeitszeit um mehr als 50%. Somit setzt erstmal KV-Pflicht ein, jedoch hat die Mitarbeiterin aus meiner Sicht die Möglichkeit von der Versicherungspflicht in der KV befreien zu lassen, auf Grund der starken Arbeitszeitreduzierung um mehr als 50%.

    Gibt es für den Antrag auf Befreiung Fristen die einzuhalten sind? Innerhalb welchen Zeitraumes muss der Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse gestellt werden?

    Viele Grüße

    A. Myrach

  • 02
    RE: Befreiung KV-Pflicht bei Arbeitzeitminderung - Fristen

    Guten Tag,
     
    nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer krankenversicherungspflichtig wird, weil die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs herabgesetzt wird.

    Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.