Expertenforum - Beamtenversorgung - Meldung an die Krankenkasse

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  • 01
    Beamtenversorgung - Meldung an die Krankenkasse

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben aktuell folgendes Problem:

    Wir erhalten Schreiben von verschiedenen Krankenkassen, dass wir fälschlicherweise in den Meldungen die Versorgungsbezüge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze melden. Wir sind uns jetzt unsicher. In der ZMV-Verfahrensbeschreibung steht, dass Versorgungsbezüge grundsätzlich nur bis zur Höhe der BBG zu melden sind.

    Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung (bei uns Eigenversorgung) sind dagegen in voller Höhe zu melden.

    Stimmt das so oder müssen wir auch bei der Beamtenversorgung die vollen Versorgungsbezüge melden?

    Vielen Dank und

    mit den besten Grüßen

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: Beamtenversorgung - Meldung an die Krankenkasse

    Hallo Frau Kolter Bekker,

    für eine zeitnahe beitragsrechtliche Erfassung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Hierbei sind die Versorgungsbezüge in vollständiger Höhe – ohne Begrenzung auf die  Beitragsbemessungsgrenze zu melden.

    Dies ergibt sich aus den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29. Juni 2022 unter Punkt A.2.3 „Meldungen der Zahlstelle“.

    Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung (z.B. für Beamte) die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Daher finden die Regelungen der Verbeitragung von Versorgungsbezügen im Rahmen des Zahlstellenverfahren keine Anwendung. Freiwillig Krankenversicherte haben die Einnahmen aus Versorgungsbezügen als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei ihrer Krankenkasse anzugeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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