Expertenforum - Azubi in schulischer Ausbildung und Nebenbeschäftigung

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  • 01
    Azubi in schulischer Ausbildung und Nebenbeschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Bewerber möchte bei uns einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen.

    Laut eigener Auskunft absolviert er eine schulische Ausbildung für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Er erhalte lediglich Bafög von ca. 100 Euro / Monat.


    Müssen wir im Falle der Anstellung aus Arbeitgebersicht auf irgendetwas achten?

    Hier ist vermutlich auch Berufsmäßigkeit zu unterstellen.

  • 02
    RE: Azubi in schulischer Ausbildung und Nebenbeschäftigung

    Sehr geehrter Herr Pötzsch,
     
    Personen, die eine schulische Ausbildung absolvieren, werden nicht den betrieblichen Auszubildenden gleichgestellt. Da ein Ausbildungsvertrag mit einer Schule geschlossen wurde, spricht man hier von Schülern und Schülerinnen, die möglicherweise einen Anspruch auf Schüler-Bafög haben.
    Teilnehmer an einer schulischer Berufsausbildung stehen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und unterliegen aufgrund dessen nicht der Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte.
     
    Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.01.2024: 538 Euro) liegt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Schüler gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person. Berufsmäßigkeit könnte sich allerdings aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Es ist also jeweils bei Beginn einer weiteren Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Sofern also die Beschäftigung auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und es keine Vorbeschäftigungszeiten gibt, ist eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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