Expertenforum - Auszahlung von Überstunden aus Vorjahren und Urlaub bei Ende der Beschäftigung

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  • 01
    Auszahlung von Überstunden aus Vorjahren und Urlaub bei Ende der Beschäftigung

    Wir haben einen Arbeitnehmer der seit März 2021 arbeitsunfähig ist. Dieser Arbeitnehmer verlässt unser unternehmen im April 2024. (Kündigung) Dieser Arbeitnehmer hat aus den Vorjahren Überstunden (460 Stunden) und 54 Urlaubstage (von 2018-2023) gespart. Die Überstunden sind wie folgt angespart worden: 68 Std. - 2019, 353 Stunden 2020, 39 Std. 2021. Wir bitten um Mitteilung wie wir diesen Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich abzurechnen haben. Der Mitarbeiter hat ein in den Jahren 2019 und 2020 ein beitragspflichtiges Entgelt von unter 40000 Euro und im Jahr 2021 (Jan-März) unter 13000 Euro.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heike H.

  • 02
    RE: Auszahlung von Überstunden aus Vorjahren und Urlaub bei Ende der Beschäftigung

    Hallo Heike H.,
     
    aufgrund des arbeitsrechtlichen Endes im April 2024 gehen wir davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters bereits nach dem Erreichen der Krankengeldhöchstbezugsdauer sozialversicherungsrechtlich (vermutlich im Verlauf des Kalenderjahres 2022) abgemeldet wurde.
    Auch in solchen Fällen ist zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine SV-Tage angefallen sind, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung prinzipiell nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass prinzipiell Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.
    Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Auszahlung von Überstunden aus Vorjahren und Urlaub bei Ende der Beschäftigung

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Eine Frage habe ich noch dazu, der Urlaub wurde aus den Jahren 2019 bis 2021 und 2023 zusammengesammelt. (Urlaub aus 2022 ist verfallen) Ist dieser dann trotzdem im April 2024 komplett als Einmalzahlung, ohne SV Beiträge (2024 wurden ja noch keine Beiträge abgeführt) auszuzahlen? Aussteuerung bei der Krankenkasse erfolgte am 16.09.2022. Ende der Beschäftigung ist April 2024.

    Für eine Antwort, bedanke ich mich schon im Vorraus.

    Heike H.

  • 04
    RE: Auszahlung von Überstunden aus Vorjahren und Urlaub bei Ende der Beschäftigung

    Hallo Heike H.,
     
    die Urlaubsansprüche, welche ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit, aus der Vergangenheit angespart wurden und nach dem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung (im April 2024) finanziell abgegolten werden, sind beitragsfrei, da aufgrund Ihrer Schilderung im laufenden Kalenderjahr keine SV-Tage vorhanden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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