Sehr geehrte Damen und Herren, aus einer alten für unsere AN abeschlossenen Direktversicherung (nach §40b EStG) -Finazierung durch uns als AG- fließt der "Überschuss-Beitrag" in eine Rückdeckungsversicherung. Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung sind wir als AG bezugsberechtigt, geben jedeoch die einmalige Kapitalleistung 1:1 an den AN weiter. In welchen Zweigen muss ich denn die Auszahlung in der Sozialversicherung verbeitragen, wenn der ehemalige Mitarbeiter (inzwischen Rentner) die letzten Jahre vor der Rente in den Niederlanden gearbeitet hat und dort "privat" in einer niederländischen Krankenversicherung versichert ist und uns kein A1 vorlegen kann (Wohnsitz ist ebenfalls in den Niederlanden)? Besten Dank für Ihre Zeit und Rückmeldung.
Expertenforum - Auszahlung Rückdeckungsversicherung - Einmalkapital
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Auszahlung Rückdeckungsversicherung - Einmalkapital
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RE: Auszahlung Rückdeckungsversicherung - Einmalkapital
Hallo KSh25,
bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) vereinbarten oder zugesagten Leistungen, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge (z.B. „Altvertrag“ Direktversicherung). Diese unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Für Versorgungsempfänger, die nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, werden keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem jeweiligen Versorgungsbezug fällig. Demzufolge sind auch keine Meldungen zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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