Guten Tag,
wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Langzeiterkrankung ausgesteuert wird, bleibt der Urlaubsanspruch weiterhin bestehen bei der Aussteuerung? Oder ändert sich aufgrund der Aussteuerung etwas?
Freundliche Grüße
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Guten Tag,
wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Langzeiterkrankung ausgesteuert wird, bleibt der Urlaubsanspruch weiterhin bestehen bei der Aussteuerung? Oder ändert sich aufgrund der Aussteuerung etwas?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt auch bei einer Langzeiterkrankung bestehen und entsteht während der Erkrankung weiterhin. Die Aussteuerung ändert hieran nichts.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Ich habe hierzu eine Rückfrage.
Sie beziehen sich bei Ihrer Antwort auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Was ist, wenn der Mitarbeiter einen vertraglich höheren Urlaubsanspruch hat als den gesetzlichen Mindesturlaub? Wie ist der zusätzliche Urlaub in diesem Fall zu handhaben, wenn im Arbeitsvertag für den Fall der Langzeiterkrankung und Urlaubsverfall nichts geregelt ist?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der vertragliche, also über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende, Urlaubsanspruch kann eigenständigen Regelungen unterworfen werden. Das heißt, es kann für den vertraglichen Urlaub vereinbart werden, dass dieser trotz Erkrankung zum Ende des Kalenderjahres verfällt etc.
Entscheidend aber ist, dass es für den vertraglichen Urlaubsanspruchs tatsächlich klare und eindeutige Regelungen gibt. Sollten derartige Regelungen fehlen, wird der vertragliche Urlaub wie der gesetzlichen Mindesturlaub behandelt. Das Bundesurlaubsgesetz findet dann auch auf den vertraglichen Urlaub Anwendung.
Sie müssten also schauen, ob und ggf. welche abweichenden Regelungen für den vertraglichen Urlaub tatsächlich getroffen worden sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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