Expertenforum - Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente

    Guten Morgen,


    könnten Sie mir bitte erklären, welche Abwesenheit die höhere Gewichtung hat?

    Wir haben eine Beschäftigte, die bereits ausgesteuert ist und nun rückwirkend ins Jahr 2021 eine Erwerbsminderungsrente erhalten soll.

    Wird die Aussteuerung überschrieben, und für den ganzen Zeitraum bis zum Beschäftigungsende die Erwerbsminderungsrente erfasst? Oder wird die EM-Rente nur bis zum Beginn der Aussteuerung für uns relevant?

    Welche DEÜV-Meldungen wären richtig?


    Vielen Dank!


    Freundliche Grüße

    Gudrun Krekeler-Behage

  • 02
    RE: Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente

    Hallo Frau Krekeler-Behage,
     
    aufgrund der Komplexität und der sich aus der rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente  ergebenden Auswirkungen zur Erstellung der erforderlichen DEÜV-Meldungen bitten wir um Verständnis, dass wir Ihnen hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben und nicht jede einzelne Fallgestaltung darlegen können.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall mit der betroffenen Krankenkasse die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente abzustimmen.
     
    Gerne erhalten Sie von uns die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Wird eine Rente wegen „voller Erwerbsminderung“ rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen.
     
    In einem solchen Fall besteht Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Bei der Beitragsberechnung ist jedoch zu beachten, dass die Bezieher voller Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch auf Krankengeld haben und somit der ermäßigte Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden ist (Beitragsgruppe 3). Außerdem führt der Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
     
    Eine rückwirkende Ummeldung in den Beitragsgruppenschlüssel „3101“ mit den Meldeschlüsseln „12“ (Anmeldung) bzw. „32“ (Abmeldung) wäre dementsprechend zum Datum des Rentenbeginns zu veranlassen.
     
    Sofern die betroffene Person eine volle Erwerbsminderungsrente (auf Zeit) erhält, endet das Arbeitsverhältnis in aller Regel nicht. Stattdessen ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für den Zeitraum, für den die Rente gewährt wird. In diesem Fall ist ein Fortbestehen der entgeltlichen Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht, längstens jedoch für einen Monat. Dies bedeutet, dass eine Abmeldung (mit dem Meldegrund“34“) unter Berücksichtigung einer Monatsfrist (gerechnet vom Zeitpunkt des „Eingangs der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse“) zu erstellen ist.
     
    Sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits aufgrund der Aussteuerung  sozialversicherungsrechtlich beendet wurde, dürften sich nach unserem Verständnis durch die rückwirkende Rentenbewilligung keine Auswirkungen auf das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsende ergeben.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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