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  • 01
    ausl. Praktikant DBA

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ab dem 01.11.2026 bis 30.04.2027 beschäftigen wir einen ausländischen Studenten als Praktikanten. Dieser Praktikant wohnt und studiert in Frankreich.

    Ist dieser Praktikant als beschränkt steuerpflichtig abzurechnen, oder muss das DBA Frankreich angewendet werden? Wenn das DBA Frankreich angewendet werden muss, muss dann eine Freistellungsbescheinigung angefordert werden?

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: ausl. Praktikant DBA

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Sachverhalt besteht für den Praktikanten hinsichtlich der vom deutschen Unternehmen gezahlten Praktikumsvergütung beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich).

    Die Grenzgänger-Regelungen sind nur anwendbar bei Wohnsitz in der Grenzzone und täglichem „Pendeln“ an den französischen Wohnsitz. Nur dann würde auch eine Freistellungsbescheinigung benötigt.

    Es sollte jedoch ein Nachweis zum französischen Wohnsitz zu den Lohnunterlagen genommen werden. Außerdem ist die Beantragung einer deutschen Steuer-ID durch den Praktikanten notwendig, bei deren Fehlen die Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet werden müsste. Der Praktikant kann beim Finanzamt beantragen, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden (§ 1 Abs. 3 EStG), falls seine Einkünfte im Kalenderjahr fast ausschließlich aus Deutschland stammen. Nur dann kann der deutsche Grundfreibetrag direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    beantragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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