Expertenforum - Ausgesteuert bei Betriebliche Übernahme

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  • 01
    Ausgesteuert bei Betriebliche Übernahme

    Sehr geehrtes Expertenteam, folgender Sachverhalt ist zu prüfen:


    Ein Arbeitnehmer wechselte ab 01.04.2024 innerhalb eines Firmenverbundes (die Unternehmen sind jeweils unabhängig voneinander, also mit eigenen DEÜV-Betriebsnummern) von einer Firma in die nächste (Übernahme wegen Stilllegung eines verbundenen Unternehmens), befindet sich jedoch in der Aussteuerung. Die Übernahme erfolgt im arbeitsrechtlichen Sinne unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeit und aller vorherigen Bedingungen.


    Unsere Frage bezieht sich nun auf die zu erstellenden DEÜV-Meldungen, eine Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung mit Grund 10 wäre im Normalfall ja nicht möglich, weil das SV-rechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Eine Jahresmeldung für 2023 ist aufgrund des fehlenden Entgelts auch nicht möglich.


    Wie melden wir diesen Arbeitnehmer richtig an?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Ausgesteuert bei Betriebliche Übernahme

    Sehr geehrter Herr Richter,
     
    sollte es sich um ein arbeitsrechtlich neues Beschäftigungsverhältnis handeln, ist eine Meldung mit dem Abgabegrund „30 – Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung“ abzugeben.
     
    Kann ein Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufnehmen, so wird zunächst kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tage des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt insofern grundsätzlich mit dem Tag, zu dem das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Dies ist der Tag, an dem die für die Sozialversicherungspflicht geforderten Voraussetzungen, nämlich das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfüllt werden.

    Der Eintritt der Versicherungspflicht verschiebt sich somit entweder auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat.
     
    Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, werden aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z.B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33 – Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis“  und „13 – Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis“ zu erfolgen.
     
    Da uns in Ihrem Fall nicht alle relevanten Informationen vorliegen (Tag der Aussteuerung, Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss), empfehlen wir Ihnen für eine rechtsverbindliche Antwort Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle aufzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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