Expertenforum - Aufteilung Einbehalt von Minusstunden AZK bei Austritt

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  • 01
    Aufteilung Einbehalt von Minusstunden AZK bei Austritt

    Hallo!

    Ich habe einen Mitarbeiter, der 32 Minusstunden (666,18 €) aus dem letzten Jahr auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt hat. Da er jetzt ausscheidet, soll dieser Betrag vom letzten Lohn einbehalten werden.

    Als Einmalzahlung habe ich aber nur Urlaubsgeld in Höhe von 346,13 €.

    Das SV-Brutto ist in diesem Monat nur 249,32 €.

    Ist es möglich, einen Teil der Minusstunden über die Einmalzahlung abzuziehen und den restlichen Teil dann über die laufende Zahlung?

    Oder müsste jetzt genau geguckt werden, in welchem Monat die Stunden angefallen sind und dann per Rückrechnung als laufender Bezug abgezogen werden?

    Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe...

  • 02
    RE: Aufteilung Einbehalt von Minusstunden AZK bei Austritt

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Aufteilung Einbehalt von Minusstunden AZK bei Austritt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In Ihrem Fall müsste zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine „Verrechnung“ des negativen Saldos aus dem Arbeitszeitkonto mit den ausstehenden Vergütungsansprüchen zulässig ist.


    Die von Ihnen angesprochene „Verrechnung“ stellt eine Aufrechnung dar. Eine Aufrechnung ist aber gegen unpfändbare Lohnansprüche nicht zulässig.


    Sollte es sich bei dem Urlaubsgeld tatsächlich um ein Urlaubsgeld im Sinne einer zusätzlichen Vergütung anlässlich des Urlaubs und nicht um die reguläre Urlaubsvergütung handeln, wäre dieser Betrag generell unpfändbar. Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung wäre daher bereits aus diesem Grunde nicht zulässig.


    Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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