Expertenforum - Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

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  • 01
    Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

    Guten Tag,

    unsere Mitarbeiterin befindet sich seit einem Jahr in Altersteilzeit (kontinuierliche Halbierung der Arbeitszeit, kein Blockmodell). Nun wird sie voraussichtlich länger im Krankengeldbezug sein. Einen Zuschuss zum Krankengeld soll es vom AG nicht geben, allerdings würden wir gerne auf freiwilliger Basis den bisherigen sv-und steuerfreien Aufstockungsbetrag weiter zahlen. Zudem soll die Dame ihren Firmenwagen weiter behalten dürfen. Ist beides ohne weiteres möglich? Bei Addition von Krankengeld + Firmenwagen + Aufstockung wäre ihr in der eVB gemeldetes Netto um 400 € überschritten. Dennoch gehen wir davon aus, dass die Weiterzahlung durch uns möglich ist. Richtig?

  • 02
    RE: Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

    Hallo Frau Eilers,
     
    bei Weiternutzung des Firmenwagens während des Bezugs einer Sozialleistung (hier: Krankengeld) sind die Regelungen des § 23c Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen. Danach gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Krankengeld Bezugs laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Dagegen ist der beitragsfreie Aufstockungsbetrag während der Altersteilzeit nicht zu den nach § 23c Abs. 1 SGB IV (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während des Krankengeld Bezugs zu zählen. Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen im Sinne von § 23c Abs.1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin auf Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs.1 AltTZG zu berechnen, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde. Das maßgebende Regelarbeitsentgelt wird demnach nicht durch die sich aus § 23c Abs. 1 SGB IV ergebenden beitragspflichtigen Einnahmen ersetzt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

    Guten Tag,


    vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine Rückfrage dazu: Sofern der Aufstockungsbetrag freiwillig weitergezahlt wird (keine tarifliche oder vertragliche Regelung vorhanden), muss auch zwingend der zusätzliche RV-Beitrag des Arbeitgebers gezahlt werden? Oder kann dies ausgeschlossen werden?

    Freundliche Grüße

  • 04
    RE: Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

    Hallo Frau Eilers,
     
    da unsere Recherche bezüglich Ihrer Fragen noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

     

  • 05
    RE: Aufstockungsbetrag Altersteilzeit während Krankengeldbezug

    Hallo Frau Eilers,
     
    nachdem unsere Recherche bezüglich Ihrer Rückfragen nun abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns die folgende Stellungnahme.
     
    Zu der von Ihnen nachgefragten Fallkonstellation, ob bei freiwilliger Weiterzahlung des  Aufstockungsbetrags der Arbeitgeber verpflichtet ist, auch den zusätzlichen RV-Beitrag zu gewähren, gibt es seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherung keine konkrete Aussage.
     
    Nach unserem Verständnis besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Weiterzahlung des Aufstockungsbetrages und der Übernahme von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen. Diese könnten aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen auch während der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldzahlung weitergezahlt werden oder auch von vornherein ausgeschlossen werden.
     
    Für eine abschließende Beurteilung liegt bei Fragen zur Altersteilzeit die Zuständigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich zur verbindlichen Klärung mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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