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  • 01
    ATZ

    Hallo,

    eine Mitarbeiterin von uns ist seit 01.01.2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Sie bekommt mtl. 1500 Euro. 1500 Euro liegen im Übergangsbereich. Zusammen mit dem fiktiven Entgelt liegt es über dem Übergangsbereich. Ich bin mir nicht sicher, ob man das dann als einen Übergangsbereichsfall ansieht oder nicht. Wie wertet man das.

    Welchen Betrag muss ich in der Jahresmeldung für 2023 bei Entgelt und welchen Betrag bei Entgelt Rentenbereich angeben?

    Kommt in das Entgelt die 1500 x 12 = 18000 oder die 18000 + die 80 % Aufstockungsbetrag (mtl. 1200) also 18.000 plus 14400 Euro, ingesamt also 32400 Euro. Was ist richtig die 18.000 oder die 32400 Euro ?

    Und welchen Betrag gibt man bei der Meldung bei dem Feld Entgelt Rentenberechnung an.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

     

  • 02
    RE: ATZ

    Mir ist inzwischen klar geworden, dass man in das Feld Entgelt bei Übergangsbereich Teilzeit, wohl das reduzierte Entgelt plus die 80 % Rentenaufstockung reinschreibt und in das Feld Entgelt Rentenberech das tatsächliche Entgelt plus die 80 % Rentenaufstockung.

    Liege ich damit richtig? Und liege ich damit richtig, dass die Entscheidung, ob es sich um einen Übergangsfall handelt, sich rein danach richtet, wie hoch das Entgelt ist und der 80% RV-Aufstockungsbetrag ausser Acht bleibt genau wie das fiktive Entgelt. Lieg ich da richtig?

  • 03
    RE: ATZ

    Hallo Herr Becker,
     
    bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zwecks Feststellung, ob die Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen sind, ist das regelmäßig tatsächlich erzielte  Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.
     
    Während in den Meldungen in dem Feld „beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (durch Anwendung der Übergangsbereichsregelungen) einzutragen ist, wird in dem Feld „Entgelt Rentenberechnung“ in der Altersteilzeit neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mit angegeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: ATZ

    Hallo,

    erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich wollte jetzt nochmal nachfragen, ob bei dem Entgeltfeld tatsächlich nur das reduzierte Entgelt ohne die 80% RV-Aufstockung einzutragen ist.

    Denn im Feld Entgelt werden normalerweise die AEG eingetragen, aus denen Beiträge zur RV entrichtet worden sind. Und aus dem 80 prozentigen Aufstockungsbetrag des AG´s zur RV werden ja RV-Beiträge entrichtet und zwar vom AG allein. Deshalb würde ich eher davon ausgehen, dass hier das reduzierte Entgelt plus dem 80 %igen Aufstockungsbetrag zur RV einzutragen ist.

    Bei dem Feld Entgelt Rentenberechnung bin ich Ihrer Meinung, dass das tatsächliche Entgelt plus der 80 %ige Aufstockungsbetrag zur RV einzutragen ist.

    .

    Bitte teilen Sie kurz mit, ob bei dem normalen Entgeltfeld Sie recht haben oder ich.


    Vielen Dank

  • 05
    RE: ATZ

    Hallo Herr Becker,
     
    in dem gemeinsamen Rundschreiben zur „Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ vom 01.01.2023 ist unter dem Punkt „5 Melderecht“ folgendes geregelt:
     
    „In den Meldungen ist zusätzlich zur Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme  das tatsächliche Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen wäre, zu erfassen. Anzugeben ist dieses tatsächliche Arbeitsentgelt im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ im Datenbaustein „Meldesachverhalt“.
     
    Für Altersteilzeitbeschäftigungen im Übergangsbereich fließt zudem auch die fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in das Feld „Entgelt Rentenberechnung“ ein.
     
    Dieser sicherlich nicht ganz einfach zu verstehende Passus hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass die  fiktive beitragspflichtige Einnahme der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht in dem Feld „beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ (reduzierte beitragspflichtige Einnahme durch Anwendung der Übergangsbereichsregelungen) berücksichtigt werden kann, sondern ausschließlich in dem Feld „Entgelt Rentenberechnung“ neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (ungekürzt) mit anzugeben ist.
     
    In Zweifelsfällen sollte die Thematik mit der zuständigen Krankenkasse erörtert und abgestimmt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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