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  • 01
    ATZ

    Guten Tag,

    unser Mitarbeiter befindet sich in der Aktivphase der ATZ (Blockmodell). Seit Dezember 2023 ist er krank und ohne Lohnfortzahlung. Die Krankheit endet mit Beginn der Passivphase zum 1.5.24.

    Wir bezahlen während der Krankheit die Aufstockungsbeträge weiter und würden auf die Nacharbeit der Fehlzeit verzichten. Muss das fehlende Wertguthaben durch uns als AG "eingezahlt" werden?

    Die Frage betrifft auch das Sozialversicherungsrecht.

    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: ATZ

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Folgenden aus steuerlicher Sicht beantworten dürfen. (Zu den Sozialversicherungs-Aspekten bitten wir die, die Fachexperten SV zu befragen.)


    Wenn Arbeitsvergütung letztlich unter Verzicht auf die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt wird, ergeben sich lohnsteuerlich keine Besonderheiten gegenüber "normalen Vergütungsbeträgen". Das entsprechende Entgelt kann also - wie im "Normalfall" erbrachte Arbeitsleistung - als Wertguthaben eingezahlt werden (und muss eingezahlt werden, wenn es im Rahmen der ATZ für die Freistellungsphase genutzt werden soll).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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