Expertenforum - Arbeitszeitaufzeichnungen/Vereinbarung WAZ bei Minijob-Fremdgeschäftsführer notwendig?

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  • 01
    Arbeitszeitaufzeichnungen/Vereinbarung WAZ bei Minijob-Fremdgeschäftsführer notwendig?

    Guten Tag,


    ist es notwendig im Dienstvertrag eines Fremdgeschäftsführers, der SV-rechtlich als Minijobber abgerechnet wird, eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu vereinbaren? Müssen für die Gefü-Tätigkeit Aufzeichnungen über die Arbeitszeit geführt werden?

    Was müsste man hierbei im Hinblick auf eine Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung beachten?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Arbeitszeitaufzeichnungen/Vereinbarung WAZ bei Minijob-Fremdgeschäftsführer notwendig?

    Hallo personal2024,
     
    da bei Ihrer Fragestellung auch arbeitsrechtliche Aspekte im Hinblick auf die Gestaltung des Dienstvertrags zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Zu den sozialversicherungsrechtlichen Themen Ihres Sachverhaltes geben wir Ihnen gerne die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28f Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) Entgeltunterlagen zu führen, gilt uneingeschränkt auch für geringfügig Beschäftigte.
    Er hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen
    aufzuzeichnen und Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich
    sind, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Vor diesem Hintergrund sehen die Geringfügigkeits-Richtlinien Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in den Entgeltunterlagen vor. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung begründen die notwendige Dokumentation damit, dass sich ohne Stundenaufzeichnungen verschiedene Sachverhalte nicht klären lassen. Hierzu gehören beispielsweise die beitragsrechtliche Beurteilung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder die Feststellung des Beitragsanspruchs bei Nichteinhaltung des Mindestlohns aufgrund allgemein verbindlicher Tarifverträge.
     
    Nach dem Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte verpflichtet,
    Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen.
     
    Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) „muss“ in einer „Arbeit auf Abruf“-Vereinbarung bzw. einem Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, gilt fiktiv die gesetzlich vorgeschriebene Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Daraus folgt, dass aus der fiktiven Arbeitszeit abzuleitende Entgeltansprüche auch zu vergüten sind bzw. vom Arbeitnehmer arbeitsrechtlich geltend gemacht werden können.
     
    Der sich auf Basis der fiktiven Arbeitszeit ergebende Entgeltanspruch des Arbeitnehmers (sog. Phantomlohn) ist nach dem für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung geltenden Anspruchs- bzw. Entstehungsprinzip für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesem Umfang tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde.
     
    Ausgehend von der fiktiv zu berücksichtigenden Arbeitszeit von 20 Wochenstunden wegen einer nicht existierenden Vereinbarung ergibt sich bereits unter Zugrundelegung des Mindestlohns ein Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 €. In der Folge können die Arbeitnehmer dann nicht mehr geringfügig entlohnt beschäftigt sein, sondern sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
     
    Zu Ihrer Frage, was im Hinblick auf eine Betriebsprüfung weiterhin zu beachten ist, empfehlen wir Ihnen, ggf. den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung direkt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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