Eine Mitarbeiterin übt bei uns eine Nebenbeschäftigung im Übergangsbereich (ca. 1.360 €) aus.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bisher - aufgrund der Mehrfachbeschäftigung - anteilig abgeführt.
Die Mitarbeitenden ist freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Ab dem 01.07.2024 fällt die Hauptbeschäftigung weg und es wurde Arbeitslosengeld beantragt.
Finden ab dem 01.07.2024 zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Regelungen zum Übergangsbereich Anwendung oder muss der volle Zuschuss/Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden?