Expertenforum - Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Versorgungswerk-Rentner, Regelaltersgrenze bei DRV erreicht

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  • 01
    Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Versorgungswerk-Rentner, Regelaltersgrenze bei DRV erreicht

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    eine bisher selbstständige Ärztin arbeitet ab 1.4. als Angestellte in Teilzeit mit Bezug von Altersruhegeld aus Ärzteversorgung /Regelaltersrente erreicht in der DRV. Sie ist über 55/bleibt damit in der PKV

    Personenschlüssel 119 monatliches Entgelt unter BBG

    Beitragsgruppenschlüssel 0320 geht der RV-Beitrag vom Arbeitgeber an die DRV ? oder ist sie komplett RV-frei, da sie ja bisher in die Versorgungskasse gezahlt hat? Ich nehme an, dass die Ärzteversorgung die gleichen Regelaltersgreneze hat!


    Zahlung des AG Zuschusses für die PKV liegt über gesetzl.Beitragszuschuss

    Normaler Beitragszuschuss wäre: ermäßigter KV-Beitrag + zzlg. Halber Zusatzbeitrag 7,85%, höchstens 362,25 zzgl.halber Zusatzbeitrag ,

    PV-Zuschuss wäre: 1,7 % höchstens 87,98 EUR

    Wie wird der übersteigende Zuschuss PKV abgerechnet? Als steuer- und sv-plichtige Lohnart?

    Praktisch wie Bruttolohn mit Abzügen?

    Evtl. möchte sich der Arbeitnehmer auch freiwillig rentenversichern, dann wäre der Personenschlüssel doch 120 und Beitragsgruppenschlüssel 0120.

    Liege ich da richtig?

    Bitte um Ihre hochgeschätzte Antwort.


    Herzlichen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Lohnabrechner

     

  • 02
    RE: Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Versorgungswerk-Rentner, Regelaltersgrenze bei DRV erreicht

    Guten Tag,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Fall ist richtigerweise die Beitragsgruppe 0320 und die Personengruppe 119 zu verwenden.
    Der in dieser Konstellation zu zahlende Arbeitgeberanteil Rentenversicherung geht über die zuständige Einzugsstelle an die Deutsche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 1 SGB VI).
     
    Grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V) steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG und damit auch beitragsfrei nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
    Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss als gesetzlich vorgesehen, stellt der übersteigenden Teil lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
    Dem entsprechend, ist der über die Regelung des § 257 SGB V hinaus gezahlte Beitragszuschuss als Arbeitslohn zu versteuern und entsprechend zu verbeitragen.
     
    Sofern der Arbeitnehmer nach § Abs. 4 Satz 2 SGB VI gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung aufgrund Erreichen der Regelaltersgrenze verzichtet, ist wie von Ihnen zutreffend geschildert die Beitragsgruppe 0120 und die Personengruppe 120 zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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