Sehr geehrtes Expertenteam,
gem. § 23c SGB IV sind arbeitgeberseitige Leistungen während Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld usw. beitragspflichtige Einnahmen sobald alle Einnahmen das Vergleichsnettoentgelt um den Freibetrag von € 50 überschreiten. Wir haben eine Beschäftigte in Mutterschutz die weiterhin einen geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich € 100 bezieht. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden in Höhe des Vergleichsnettoentgelts gezahlt. Somit ist der Freibetrag um mehr als € 50 überschritten, der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig, eine Unterbrechungsmeldung in der DEÜV, Grund 51, wurde nicht erstellt. Am 05.06.2024 endet die Mutterschutzfrist, die Beschäftigte nimmt Elternzeit in Anspruch. Das Vergleichsnettoentgelt beträgt € 2.000. Die Beschäftigte wird Elterngeld in Höhe von € 800 erhalten, der geldwerte Vorteil wird weiterhin von uns gezahlt. Wie hoch ist die beitragspflichtige Einnahme im Juni und zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Unterbrechungsmeldung, Grund 52?