Expertenforum - Arbeitgeberseitige Leistungen gem. § 23c SGB IV

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  • 01
    Arbeitgeberseitige Leistungen gem. § 23c SGB IV

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    gem. § 23c SGB IV sind arbeitgeberseitige Leistungen während Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld usw. beitragspflichtige Einnahmen sobald alle Einnahmen das Vergleichsnettoentgelt um den Freibetrag von € 50 überschreiten. Wir haben eine Beschäftigte in Mutterschutz die weiterhin einen geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich € 100 bezieht. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden in Höhe des Vergleichsnettoentgelts gezahlt. Somit ist der Freibetrag um mehr als € 50 überschritten, der geldwerte Vorteil ist beitragspflichtig, eine Unterbrechungsmeldung in der DEÜV, Grund 51, wurde nicht erstellt. Am 05.06.2024 endet die Mutterschutzfrist, die Beschäftigte nimmt Elternzeit in Anspruch. Das Vergleichsnettoentgelt beträgt € 2.000. Die Beschäftigte wird Elterngeld in Höhe von € 800 erhalten, der geldwerte Vorteil wird weiterhin von uns gezahlt. Wie hoch ist die beitragspflichtige Einnahme im Juni und zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Unterbrechungsmeldung, Grund 52?

  • 02
    RE: Arbeitgeberseitige Leistungen gem. § 23c SGB IV

    Sehr geehrter Herr Diefenbach,

    Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Der Bezug von Elterngeld gehört mit zu den laufenden Sozialleistungen.
     
    Auch in Teilmonaten kann ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Zuschüssen des Arbeitgebers anfallen. Dies ist dann der Fall, wenn fiktiv ein voller Abrechnungsmonat mit Sozialleistungsbezug berücksichtigt wird und die laufend monatlich gezahlten Leistungen des Arbeitgebers zusammen mit der monatlichen Sozialleistung das monatliche Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 EUR übersteigen.
    Wird der (fiktive) monatliche SV-Freibetrag durch die Leistung des Arbeitgebers um mehr als 50,00 EUR überschritten, ist die anteilige Berechnung der tatsächlichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erforderlich.
     
    Mit Ende der Mutterschaftsgeldzahlung am 05.06.2024 ist die Beitragspflicht der weitergezahlten Leistung neu zu beurteilen. Das Elterngeld von 800 Euro plus der weitergezahlte geldwerte Vorteil in Höhe von 100 Euro übersteigen das Vergleichsnettoentgelt nicht. Somit gilt der geldwerte Vorteil nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Mit dem Ende der Mutterschaftsgeldzahlung ist folglich eine Unterbrechungsmeldung Grd „52“ zu erstellen.
     
    Beitragspflichtige Leistung des Arbeitgebers für den Zeitraum vom 01.06.2024 bis 05.06.2024:
    100 EUR mal 5 Tage geteilt durch 30 Tage = 16,67 EUR          
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Arbeitgeberseitige Leistungen gem. § 23c SGB IV

    Hallo,

    da ich einen ähnlichen Fall habe, hier nur eine Verständnisfrage. Wie werden diese Beiträge abgeführt? Werden Sie dann bei der Höhe des Krankengeldes durch die Meldung des AG`s berücksichtigt oder muss der Arbeitgeber die Beiträge abführen, so dass sich beim Arbeitnehmer zunächst eine Überzahlung ergibt?


    Danke und

    beste Grüße

  • 04
    RE: Arbeitgeberseitige Leistungen gem. § 23c SGB IV

    Guten Tag,
     
    die Beitragsabführung für das beitragspflichtige Arbeitsentgelt erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen des „normalen“ Beitragsnachweises. Durch die vom Arbeitgeber übermittelte Entgeltbescheinigung stellt die zuständige Krankenkasse eine potentielle Überzahlung des Krankengeldes fest. Diese wird sich ggf. mit dem Arbeitnehmer in Verbindung setzen.
     
    Weitere Informationen zu den Regelungen des § 23c SGB IV können Sie dem dazugehörigen Rundschreiben entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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