Expertenforum - Anzahl SV Tage

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  • 01
    Anzahl SV Tage

    Hallo liebes Expertenteam,

    wir haben zwei Sachverhalte, bei denen wir uns unsicher sind, welche Anzahl an SV Tagen richtig sind:

    Fall 1: Mitarbeiter X befindet sich in Elternzeit und hat ab dem 26.01.2024 mit derselben Gesellschaft, bei der er angestellt ist, einen Teilzeitvertrag während der Elternzeit geschlossen. Er arbeitet jedoch nur an zwei Tagen in der Woche. Die übrigen Tage sind bei uns mit der Abwesenheit Elternzeit belegt. Handelt es sich um 30 SV Tage, weil der Teilzeitvertrag diese variable Anzahl an Arbeitstagen aufweist oder müssen wir die SV-Tage auf die Anzahl der gearbeiteten Tage anpassen?


    Fall 2: Der Mitarbeiter ist privat versichert und wird ab dem 26.02.2024 ins Krankengeld fallen. Müssen wir 30 SV Tage ausweisen, weil der Mitarbeiter privat versichert ist oder müssen wir die Anzahl der SV Tage trotzdem um die Anzahl der Tage, die der Mitarbeiter sich im Krankengeld befindet, kürzen?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Anzahl SV Tage

    Hallo Flamingokolonie,
     
    zu Ihren Fragen bezüglich der Berücksichtigung von Sozialversicherungstagen (SV-Tage) erhalten Sie von uns folgende Stellungnahme:
     
    zu Fall 1:
     
    Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (SV-Tage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 SV-Tagen angesetzt. Bei Teilmonaten ist die tatsächliche Anzahl der Beschäftigungszeit als SV-Tage zu Grunde zu legen.
     
    Zeiten, in denen eine Entgeltersatzleistung wie z. B. Krankengeld bezogen wird oder während der genommenen Elternzeit sind beitragsfrei zu schlüsseln. SV-Tage liegen währenddessen nicht vor.
     
    In der Regel handelt es sich bei SV-Tagen um Zeiten, die mit Entgelt belegt sind. Wenn - wie in Ihrem Fall - während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung  ausgeübt wird, ist ab Beginn von SV-Tagen im Sinne der Sozialversicherung auszugehen. Dabei sind Tage an denen die Beschäftigung nicht ausgeübt wird, als SV-Tage zu berücksichtigen (hier: ab 26.01.2024 => 6 SV-Tage).    
     
    zu Fall 2:
     
    Sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird und der privat krankenversicherte Mitarbeiter ein Krankentagegeld aus der privaten Krankenversicherung bezieht, sind für Zeiten nach dem Ende der Entgeltfortzahlung keine SV-Tage zu bilden (hier: Februar 2024 => 25 SV-Tage). 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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